OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 9.4.2020, S 1301 - 1989/5000 - St 125
In zunehmendem Maße werden Ansässigkeitsbescheinigungen zur Vorlage bei ausländischen Steuerverwaltungen oder zur Vorlage bei anderen ausländischen Stellen angefordert. Hierfür werden dem Finanzamt entweder ausländische Vordrucke oder das bundeseinheitlich abgestimmte Muster einer Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt. Im Einzelfall werden die Finanzämter auch gebeten, eine formlose Ansässigkeitsbescheinigung auszustellen. Bei der Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen bitte ich folgende Grundsätze zu beachten:
1. Die Ansässigkeitsbescheinigung eines deutschen Finanzamts, mit dem der steuerliche Wohnsitz, mithin die Ansässigkeit in Deutschland bescheinigt wird, dient regelmäßig der Anwendung der in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Quellensteuerbegrenzungen oder -befreiungen für aus dem ausländischen Quellenstaat stammende Einkünfte (in der Regel Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte) im Rahmen eines dortigen Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahrens. Aufgrund der im jeweiligen Vordruck vom Steuerpflichtigen einzutragenden Angaben wird Deutschland als Ansässigkeitsstaat zugleich über ausländische Einkunftsquellen informiert und damit in die Lage versetzt, sein Besteuerungsrecht wahrzunehmen. Vom Steuerpflichtigen ist somit anzugeben, für welche Erträge (Beteiligungen) die Ansässigkeitsbescheinigung konkret benötigt wird. Blankobescheinigungen oder Bescheinigungen ohne Hinweis auf ein DBA sind daher nicht zu erteilen. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist dementsprechend zu erteilen, wenn der Antragsteller zuvor das Erfordernis für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung, z.B. durch Angabe seiner Depotbank und -nummer, der Einkunftsquelle (z.B. jeweilige ausschüttende Gesellschaft) sowie der voraussichtlich anfallenden (Dividenden)Erträge (soweit bereits bekannt) dargelegt hat (Hinweis auf die erhöhten Mitwirkungspflichten des § 90 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine Durchschrift der erteilten Ansässigkeitsbescheinigung ist als Kontrollmitteilung zu den Akten zu nehmen.
2. Ansässigkeitsbescheinigungen sollen grundsätzlich nur auf einem offiziellen, mit der ausländischen Steuerverwaltung abgestimmten Vordruck erfolgen. Die gängigsten, mit den ausländischen Steuerverwaltungen abgestimmten offiziellen Vordrucke waren bisher unter http://www.steuerliches-info-eieincenter.de/DE/AufgabenDesBZSt/AuslaendischeFormulare/Quellensteuer/quellensteuer_node.html eingestellt. Da das BZSt die Aktualität nicht gewährleisten kann, sind die entsprechenden Vordrucke nicht mehr abrufbar. Ob es sich bei dem vorgelegten um einen offiziellen Vordruck der ausländischen Behörde handelt, obliegt grundsätzlich einer den Umständen des Einzelfalles angemessenen Prüfung.
3. Deutsche Übersetzungen sind grundsätzlich beizustellen. Werden Vordrucke in der jeweiligen Landessprache zur Bestätigung vorgelegt und enthalten diese einen englischen Untertext, sind diese wegen der zunehmenden Internationalisierung und Globalisierung der Wirtschaft einerseits sowie der Schwierigkeiten bei der bilateralen Abstimmung von Vordrucken anderseits im Interesse der Steuerpflichtigen grds. nicht zur Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung abzulehnen.
4. Frei formulierte Ansässigkeitsbescheinigungen sind nicht zu erteilen. Soweit Formulare der ausländischen Steuerverwaltung nicht vorliegen, ist das als Anlage beigefügte bundeseinheitlich entwickelte Vordruckmuster einer Ansässigkeitsbescheinigung zu verwenden. Das online ausfüllbare Formular ist im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) abrufbar (Rubrik Formularcenter/Steuerformulare/Doppelbesteuerung). Zurzeit stehen dort neben einer deutsch-englischen Version des Vordrucks auch Vordruckmuster mit russischer, französischer, italienischer und spanischer Übersetzung zur Verfügung.
5. Das Formular 5000-DE der französischen Steuerverwaltung (abrufbar auf dem Internetauftritt der französischen Steuerverwaltung; beachte: nicht zu verwechseln mit dem bis einschließlich 2018 möglichen vereinfachten Verfahren für deutsche Aktionäre der Sanofi S.A. [ehemals Sanofi-Aventis S.A.], s. Kurzinformation Internationales Steuerrecht Nr. 03/2019) zur Wohnsitzbescheinigung in Deutschland, in dem bei Wahl eines vereinfachten Verfahrens keinerlei Angaben zu Art und Höhe der Einkünfte gemacht werden müssen, ist nur bei Dividenden möglich. Diese Bescheinigung gilt laut den Erläuterungen zu diesem Formular nicht nur für bestimmte Ausschüttungen, sondern für ein komplettes Jahr. In diesem Fall kann die Ansässigkeitsbescheinigung nicht wegen fehlender Angaben zu Art und Höhe der Einkünfte verweigert werden. Es hat Bemühungen gegeben, Frankreich zu einer Ergänzung/Änderung des Formulars zu bewegen. Bislang ist dies jedoch noch nicht erfolgt. Bis dahin sollte der Steuerpflichtige nach den Dividenden gefragt werden, für die dieses vereinfachte Verfahren gelten soll. Er sollte zumindest die Beteiligung be...