Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung folgt der lohnsteuerlichen Beurteilung. Lohnsteuerpflichtige Anwesenheitsprämien gehören zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob sie als Geld- oder Sachprämie gewährt werden.

Ausnahmen bestehen für Anwesenheitsprämien, die als Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gezahlt werden.[2]

[2] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz SvEV.

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