Eine Anwesenheitsprämie kann mindestlohnwirksam sein. Dies ist insbesondere bei laufenden Prämienzahlungen, die monatlich abgerechnet werden, der Fall.

Weil der Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG "je Zeitstunde" festgesetzt ist und das Gesetz den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig macht, sind alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mindestlohnwirksam, mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.[1] Eine Anwesenheitsprämie kann im Einzelfall beispielsweise nicht nur für die bloße Anwesenheit im Betrieb gewährt werden, sondern auch dafür, dass die Beschäftigten eine Arbeitsleistung erbringen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Anwesenheitsprämie nach Krankheitstagen gestaffelt ist.

Eine sog. "Immerda-Prämie", die Beschäftigte erhalten, die im Abrechnungsmonat durchgehend arbeitsfähig waren, ist ebenfalls geeignet, den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen.[2]

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