Kurzbeschreibung
Die Tabelle gibt einen Überblick darüber, wann Arbeitgeber die Entlassungen mehrerer Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit melden müssen und wer über die Entlassungssperre nach § 18 KSchG entscheidet.
Vorbemerkung
Mit der Verpflichtung zur Unterrichtung der Agentur für Arbeit vor der Entlassung einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern bezweckt der Gesetzgeber, die Agenturen für Arbeit in die Lage zu versetzen, sich rechtzeitig auf die Arbeitslosmeldung von Arbeitnehmern und deren Vermittlung oder Umschulung einzustellen. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht können Entlassungen unwirksam sein.
Nach § 18 Abs. 1 KSchG werden Entlassungen vor Ablauf einer Sperrzeit von 1 Monat nicht wirksam, es sei denn, die Agentur für Arbeit stimmt einer Verkürzung der Sperrzeit zu (Entlassungssperre).
Die Tabelle gibt einen Überblick darüber, wann Arbeitgeber die Entlassungen mehrerer Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit melden müssen und wer über die Entlassungssperre nach § 18 KSchG entscheidet.
Anzeigepflichtige Entlassungen
- Dokument in Textverarbeitung übernehmen
Anzeigepflicht | |
Anzahl der Arbeitnehmer | Anzeigepflichtiger Tatbestand (§ 17 KSchG) |
21-59 | Entlassung von mindestens 6 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen |
60-499 | Entlassung von mindestens 10 % oder mindestens 26 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen |
ab 500 | Entlassungen von mindestens 30 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen |
Entscheidungen der Arbeitsagentur | |
weniger als 50 Entlassungen | Über die Entlassungssperre nach § 18 KSchG kann die Geschäftsführung der Agenur für Arbeit allein entscheiden (§ 20 Abs. 1 KSchG). |
ab 50 Entlassungen | Über die Entlassungssperre nach § 18 KSchG entscheidet ein Ausschuss. Dieser Ausschuss setzt sich aus dem/der Geschäftsführer/in oder dem oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzenden und je 2 Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit benannt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KSchG). |
mehr als 500 Entlassungen | Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft ein nach § 20 Abs. 1 KSchG bei der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuss die Entscheidungen (§ 21 KSchG). |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen