Bei bargeldloser Lohnzahlung wird das Arbeitseinkommen bis zur Gutschrift auf dem Arbeitnehmerkonto vom Pfändungsbeschluss erfasst. Wenn bei Zustellung (Wirksamwerden) des Pfändungsbeschlusses (der Vorpfändung) die Lohnauszahlung bereits veranlasst ist, hat der Drittschuldner daher den Buchungsauftrag bei der Bank sogleich zu widerrufen.[1] Lässt sich die Gutschrift auf dem Schuldnerkonto nicht mehr aufhalten, so erfasst die Pfändung den ausbezahlten Lohnanspruch nicht mehr. Unterlässt der Drittschuldner den Widerruf des Bankauftrags, obwohl die Umbuchung noch hätte verhindert werden können, so ist er dem Gläubiger haftbar.

Ebenso hat der Drittschuldner eine rechtzeitige Pfändung bei elektronischer Datenverarbeitung zu beachten. Infolge des Zahlungsverbots muss daher die maschinell bereits abgeschlossene Lohnabrechnung überarbeitet und durch Aufteilung in den gepfändeten und pfändungsfreien Teil berichtigt werden.

[1] Ist streitig geworden, s. BGH, Urteil v. 27.10.1988, IX ZR 27/88, BGHZ 105, 358, NJW 1989 S. 905.

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