Führt der Arbeitgeber trotz fehlender Kenntnis der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug nicht nach der Steuerklasse VI, sondern nach den Steuerklassen I-V durch, kann der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres grundsätzlich für die sich nach der Steuerklasse VI ergebende Lohnsteuer in Haftung genommen werden.

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