Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren: Freibetrag beantragen

Mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Freibetrag in den ELStAM eintragen lassen. Der Freibetrag wirkt sich unterjährig beim Lohnsteuerabzug steuermindernd aus. Ein Freibetrag kann auch für die Dauer von zwei Kalenderjahren berücksichtigt werden. Bei der Antragstellung für 2025 sind einige Änderungen zu beachten.

Für den Veranlagungszeitraum 2025 hat das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bereits am 1. Oktober 2024 begonnen. Der Antrag muss bis spätestens 30. November 2025 beim Finanzamt gestellt werden - danach kann eine Steuerermäßigung nur noch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gehören:

  • der Hauptvordruck für die allgemeinen Angaben, die Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren sowie die Übertragung eines Freibetrags/ Hinzurechnungsbetrags
  • und ggf. Anlagen für Kinder, Werbungskosten, Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen sowie haushaltsnahe Aufwendungen oder energetische Maßnahmen.

Neu 2025: Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung wurde um die "Anlage Steuerklassenwechsel" und die "Anlage elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM" erweitert und in Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen umbenannt.

Lohnsteuer-Freibetrag gilt regelmäßig für zwei Jahre

Arbeitnehmende können einen Freibetrag für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Wer bereits für 2024 einen Freibetrag beantragt hatte, profitiert davon häufig auch noch 2025 - und spart sich den erneuten Antrag beim Finanzamt.

Ein im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2025 neu eingetragener Freibetrag gilt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 und dann längstens bis Ende 2026. In Zeile 4 des Hauptvordrucks ist dazu das Ankreuzfeld "Ich beantrage eine zweijährige Gültigkeit des Freibetrags" für die antragstellende Person bzw. den Ehepartner vorgesehen

Hinweis: Es ist auch möglich, den Freibetrag nur für ein Jahr zu beantragen oder einen beantragten Freibetrag später wieder zu ändern.

Antragsgrenze: Aufwendungen müssen mindestens 600 Euro betragen

Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und wird auf die der Antragsstellung folgenden Monate verteilt. Eine Besonderheit gilt, wenn der Antrag im Januar 2025 gestellt wird: Der Freibetrag gilt dann ausnahmsweise rückwirkend ab 1. Januar 2025. Sämtliche Änderungen an den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) sowie erstmals zu berücksichtigende Freibeträge werden in der ELStAM-Datenbank erfasst. 

Auf folgende Punkte ist besonders hinzuweisen:

Ein Freibetrag für erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kann nur dann gebildet werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten.

Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro oder den Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen von 102 Euro übersteigt. Verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge beider Ehegatten/Lebenspartner zusammen mehr als 600 Euro betragen. 

Die Antragsgrenze gilt nicht für:

  • die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene, 
  • den Erhöhungsbetrag für weitere im Haushalt des Alleinerziehenden lebende Kinder beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, 
  • die Freibeträge für Kinder, 
  • die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen, 
  • negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, 
  • die Bildung eines Freibetrags bei Steuerklasse VI (bei gleichzeitiger Bildung eines Hinzurechnungsbetrags in der Steuerklasse I bis V).

Wer einen Freibetrag als ELStAM bilden lässt, ist im Regelfall verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. 

Berücksichtigung von Kindern

Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens kann die Berücksichtigung von Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahres 2025 das 18. Lebensjahr vollendet haben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, beantragt werden. Einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bietet sich an, wenn für das Kalenderjahr 2024 Kinderfreibeträge für

  • vor dem 2. Januar 2006 geborene Kinder, 
  • nicht in der Wohnung gemeldete minderjährige Kinder oder 
  • Pflegekinder

berücksichtigt werden sollen und diese Kinder nicht bereits im Ermäßigungsverfahren für das Kalenderjahr 2024 berücksichtigt worden sind.

Für Kinder unter 18 Jahren ist ein Antrag in der Regel nicht erforderlich, da diese Kinder in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) in der Regel automatisch berücksichtigt werden.

Besonderheiten bei Alleinerziehenden in der Steuerklasse II

Beim Lohnsteuerabzug wird in der Steuerklasse II immer der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind berücksichtigt, auch wenn beim Arbeitnehmenden mehrere berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Alleinerziehende erhalten eine Steuerentlastung von 4.260 Euro, die das Finanzamt über die Steuerklasse II automatisch berücksichtigt.

Arbeitnehmende, denen für weitere im Haushalt lebende Kinder ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht (240 Euro für jedes weitere Kind), können im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens die Bildung eines zusätzlichen Freibetrags für den Lohnsteuerabzug beantragen.

Neu 2025: Wenn der Bundesrat im November 2024 dem Jahressteuergesetz zustimmt, kann ab dessen Inkrafttreten auch ein anteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei dauerndem Getrenntleben von Ehegatten/Lebenspartnern ab dem Monat der Trennung als Freibetrag gebildet werden. Der Gesetzgeber setzt damit Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um (BFH- Urteil vom 28. Oktober 2021 - III R 17/20). Die Antragsgrenze für einen Freibetrag von 600 Euro ist allerdings auch für den anteiligen Entlastungsbetrag zu beachten.

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene

Die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Behinderungen werden grundsätzlich in den ELStAM automatisch berücksichtigt. Die Pauschbeträge müssen nur dann neu beantragt werden, wenn sie in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für das Kalenderjahr 2024 noch nicht enthalten sind (zum Beispiel, weil der bislang maßgebende Gültigkeitszeitraum zwischenzeitlich abgelaufen ist).

Zum 1. Januar 2025 betragen die Pauschbeträge:

Pauschbeträge

Grad der Behinderung

Pauschbetrag in Euro

20

384

30

620

40

860

50

1.140

60

1.140

70

1.780

80

2.120

90

2.460

100

2.840

Für Menschen mit Behinderung, die hilflos (§ 33b Abs. 6 EStG) sind, und für Blinde beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro. 

Neue Anlagen

Mit der Anlage Steuerklassenwechsel können Beschäftigte einen Wechsel ihrer Steuerklasse(n) beantragen. Der Steuerklassenwechsel wird grundsätzlich zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV kann die Berücksichtigung der Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor beantragt werden.

Mit der Anlage elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) können Beschäftigte beantragen, dass Ihre ELStAM oder der ELStAM-Abruf der von Ihnen bestimmten Arbeitgebern gesperrt oder freigeschaltet werden. Sie haben zudem die Möglichkeit, sich die Abrufe Ihrer Arbeitgeber mitteilen zu lassen.

Den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2025 mit allen Anlagen finden Sie online im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung, sowie unter www.elster.de.

Wie es weitergeht

Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2026 wird voraussichtlich erst am 1. November 2025 und damit später als bisher starten. Der Starttermin 1. Oktober für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren des Folgejahres wurde noch für das Verfahren der Papierlohnsteuerkarte festgelegt und ist durch die Einführung der ELStAM nach Ansicht des Gesetzgebers überholt. Auch diese Änderung stammt aus dem Jahressteuergesetz 2024. Für das bereits gestartete Verfahren 2025 ergibt sich keine Auswirkung mehr.


Jahreswechsel 2025: In unserem Überblick erfahren Sie, welche HR-relevanten Gesetze und Änderungen in Arbeitsrecht, Lohnsteuer und Sozialversicherung Sie im Blick haben sollten.


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