Begriff

Arbeitgeberverbände sind Zusammenschlüsse von Arbeitgebern zwecks gemeinsamer Wahrnehmung arbeitsrechtlicher und sozialpolitischer Interessen. Sie sind in der Regel in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert. Das Recht, zur Wahrnehmung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist durch die Verfassung als Grundrecht gesichert (Art. 9 Abs. 3 GG). Sozialpolitischer Gegenspieler auf Arbeitnehmerseite sind die Gewerkschaften.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Art. 9 Abs. 3 GG enthält die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Koalitionsfreiheit und schützt auch Arbeitgeberverbände. Die interne Organisation des Arbeitgeberverbands richtet sich i. d. R. nach dem Vereinsrecht des BGB(§§ 21 ff. BGB). Die Befugnisse der Arbeitgeberverbände im Tarifrecht sind im TVG geregelt, die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben im BetrVG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge