Gewerkschaft ver.di ist in Pflegebranche tariffähig

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist tariffähig und kann somit Tarifverträge auch in der Pflegebranche abschließen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das BAG beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 13. September 2022 mit dem Antrag eines Arbeitgeberverbandes für Pflegeeinrichtungen.

Die Gewerkschaft ver.di wurde im Jahr 2001 durch einen Zusammenschluss von fünf Gewerkschaften gegründet. Sie hat etwa 1,9 Millionen Mitglieder und ist u.a. für die Pflegebranche zuständig.

Pflegeverband: ver.di hat im Pflegebereich nicht ausreichend Mitglieder

Der Antragsteller – ein Arbeitgeberverband für Pflegeeinrichtungen in Deutschland – hat die Feststellung begehrt, dass ver.di in der Pflegebranche nicht tariffähig ist. Ihr fehle in diesem Bereich die erforderliche – durch die Zahl der organisierten Arbeitnehmer vermittelte – Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite. Hilfsweise hat der Antragsteller geltend gemacht, ver.di sei bezogen auf ihren gesamten satzungsmäßigen Organisationsbereich tarifunfähig.

Das in erster Instanz zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Anträge abgewiesen.

BAG: ver.di ist tariffähig

Die gegen die LAG-Entscheidung erhobene Rechtsbeschwerde des Antragstellers blieb vor dem Ersten Senat des BAG erfolglos.

Der auf die Feststellung einer teilweisen Tarifunfähigkeit gerichtete Hauptantrag war unzulässig. Die Tariffähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, im selbst beanspruchten Organisationsbereich wirksam Tarifverträge mit dem sozialen Gegenspieler abzuschließen. Diese Fähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich einer Vereinigung einheitlich und unteilbar. Eine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regionen, Berufskreise oder Personengruppen beschränkte Tariffähigkeit einer Koalition gibt es nicht.

Die Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung des Hilfsantrags war unzulässig. Damit steht rechtskräftig fest, dass ver.di tariffähig ist (BAG, Beschluss v. 13.9.2022, 1 ABR 24/21).


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