Arbeitsrechtlich besteht kraft Gesetzes allein Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Daneben können einzelvertraglich oder durch Tarifvertrag, selten durch Betriebsvereinbarung, z. B. bei vermögenswirksamen Leistungen, Ansprüche auf Arbeitgeberzuschüsse zu den verschiedensten Aufwendungen des Arbeitnehmers bestehen. Ohne solche kollektiven oder einzelvertraglichen Vereinbarungen ist der Arbeitgeber in der Regel nicht zur Zahlung eines Zuschusses verpflichtet. Ausnahmsweise kann sich auch ohne vertragliche Vereinbarung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, einer betrieblichen Übung, einer Gesamtzusage oder einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung ein solcher Anspruch ergeben.

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