Eine Eingliederung in den Betrieb bzw. Geschäftsablauf des Auftraggebers kann sich nicht nur bei einfachen Tätigkeiten, sondern auch bei höherwertigen Tätigkeiten ergeben, wenn der Mitarbeiter (Auftragnehmer) durch das Mitarbeiterverhältnis an einer freien Gestaltung der Arbeitszeit und damit an einem Tätigwerden für mehrere Auftraggeber gehindert wird.

Keine im Wesentlichen frei gestaltbare Tätigkeit

Besteht nämlich nach der Art der Tätigkeit und insbesondere deren Ausführung eine Verpflichtung, die vereinbarte Leistung im Betrieb des (einzigen) Auftraggebers zu erbringen, ergibt sich jedenfalls dann bereits eine Eingliederung in dessen Betrieb, wenn die zeitliche Inanspruchnahme des Mitarbeiters faktisch kaum Raum lässt, um die Leistungen auch anderen (potenziellen) Auftraggebern anzubieten.

 
Praxis-Beispiel

Bindung an nur einen einzigen Auftraggeber

Der Auftraggeber beschäftigt den "freien Mitarbeiter" rund um die Uhr und rechnet die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen erfolgsabhängig auf Honorarbasis ab.

Die erfolgsabhängige Vergütung hindert hier die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht. Bei einer derartigen zeitlichen Inanspruchnahme durch einen einzigen Auftraggeber sprechen jedoch nicht nur bei Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern, schwer zu widerlegende Indizien für ein Arbeitsverhältnis.

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