Das Steuerrecht folgt grundsätzlich der bürgerlich-rechtlichen Vereinbarung. Dies bedeutet, dass auch steuerrechtlich nur dann ein Dienstverhältnis angenommen werden kann, wenn die Parteien ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis willentlich vereinbaren. Demgegenüber kann nicht mehr von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, wenn die Beteiligten ein freies Mitarbeiterverhältnis abschließen, innerhalb dessen der Auftragnehmer

  • einerseits mehr oder weniger frei ist, auf welche Art und Weise und innerhalb welcher Zeit er seine übernommenen Verpflichtungen erfüllt (Unternehmerinitiative),
  • andererseits aber auch das Risiko einer einträglichen geschäftlichen Betätigung trägt (Unternehmerrisiko).
 
Praxis-Beispiel

Freies Mitarbeiterverhältnis eines Fahrlehrers

Ein Fahrlehrer unterrichtet für seinen Auftraggeber die Fahrschüler gegen eine tätigkeitsbezogene Vergütung nach geleisteten Unterrichtsstunden. Den Umfang der Stunden kann der Fahrlehrer selbst bestimmen. Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird nicht vereinbart und auch kein Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Ergebnis: Hier liegt i. d. R. keine Arbeitnehmertätigkeit vor, auch wenn dem Fahrlehrer keine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist.[1]

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