Zusammenfassung
Bei Einstellung eines Mitarbeiters hat der Arbeitgeber zahlreiche lohnsteuerrechtliche Pflichten zu erfüllen. Anders verhält es sich dagegen bei selbstständigen Mitarbeitern, die als Honorarkräfte eingesetzt werden. Soweit die Arbeitnehmereigenschaft bejaht wird, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung anmelden, dort die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) anfordern und abrufen.
Sozialversicherungsrechtlich ist bei Einstellung eines Mitarbeiters zunächst zu prüfen, ob es sich dabei tatsächlich um eine abhängige Beschäftigung handelt. Die Abgrenzung zum Personenkreis der Selbstständigen ist dabei nicht immer leicht. Bei Zweifeln am versicherungsrechtlichen Status kann deshalb ein Statusfeststellungsverfahren beantragt werden; bei der Beschäftigung von Familienangehörigen und Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist es sogar vorgeschrieben.
Lohnsteuer: Der lohnsteuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff findet sich in § 1 LStDV. Ergänzende Abgrenzungskriterien zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit als Arbeitnehmer enthält H 19.0 LStH. Die Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit der Einstellung eines Arbeitnehmers sind gesetzlich verankert in §§ 38, 39 und 39e EStG (Voraussetzungen für die Bildung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen und Abruf bei unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht bzw. Vorlage einer Ersatzbescheinigung) sowie in § 41 EStG i. V. m. § 4 LStDV (Einrichtung und Führung von Lohnkonten).
Sozialversicherung: Das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ergibt sich aus § 7 SGB IV und der dazu ergangenen Rechtsprechung.
Die für eine Versicherungsfreiheit in Betracht kommenden Regelungen finden sich in den §§ 6 bis 8 SGB V für die Krankenversicherung, in den §§ 5 und 6 SGB VI für die Rentenversicherung und in den §§ 27 und 28 SGB III für die Arbeitslosenversicherung. Die Pflegeversicherung folgt grundsätzlich der krankenversicherungsrechtlichen Beurteilung (§ 20 SGB XI).
Lohnsteuer
1 Definition des Arbeitnehmers
1.1 Steuerrechtlicher Arbeitnehmerbegriff
Das Steuerrecht verwendet einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff, der sich von der arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unterscheidet. Im Gegensatz zum Arbeitsrecht gehören zu den Arbeitnehmern z. B. auch Beamte, Richter und Soldaten. Entgegen dem Sozialversicherungsrecht gelten auch solche Personen als Arbeitnehmer, die aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis Arbeitslohn beziehen, sowie Rechtsnachfolger eines Arbeitnehmers, aber auch Vorstandsmitglieder einer AG oder Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist unmaßgeblich.
1.2 Merkmale für Beschäftigung als Arbeitnehmer
Wird ein Beschäftigter als Arbeitnehmer tätig, dann gehört die Vergütung zu dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Voraussetzung hierfür ist
- ein abhängiges bzw. fremdbestimmtes Beschäftigungsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft schuldet, und
- innerhalb dessen der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert und
- dessen Weisungen unterworfen ist.
Eine Arbeitnehmereigenschaft ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden. Hierbei kommt es insbesondere auf die Art und Dauer der Tätigkeit an. Weitere Indizien ergeben sich daraus, ob der Beschäftigte lediglich die Zurverfügungstellung seiner individuellen Arbeitskraft oder einen (Arbeits-)Erfolg schuldet. Ferner ist bedeutsam, ob der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen hat und wie die Vergütung gestaltet ist.
Beschäftigte mit mehreren Tätigkeiten
Besonderheiten ergeben sich, wenn der Beschäftigte im Rahmen eines Dienstverhältnisses mehreren Tätigkeiten nachgeht. Hierbei ist die überwiegende Tätigkeit als dessen Haupttätigkeit anzusehen. Bei den weiteren Beschäftigungen kann es sich um Neben- oder aber auch um Hilfstätigkeiten für die Haupttätigkeit innerhalb eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses handeln.
Wann ist ein Beschäftigter nebenberuflich tätig?
Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Bei einer Tätigkeit für denselben Arbeit-/Auftraggeber ist dies der Fall, wenn die Haupt- und die Nebentätigkeit
- gleichartig sind und unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt werden oder
- wenn mit der Nebentätigkeit sich aus dem Hauptarbeitsverhältnis rechtlich oder faktisch ergebende Nebenpflichten erfüllt werden.
Entscheidend sind die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls, z. B. hinsichtlich der Haupttätigkeit der Lehrkraft an einer Schule, des Umfangs der zusätzlichen Lehrtätigkeit, und ob der Leistende bereits für den Arbeit-/Auftraggeber tätig ist.
Einnahmen aus der Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers, die er im Rahmen des Dienstverhältnisses für denselben Arbeitgeber leistet, für den er die Haupttätigkeit ausübt, sind dann Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer aus seinem ...