Überblick

Bei Einstellung eines Mitarbeiters hat der Arbeitgeber zahlreiche lohnsteuerrechtliche Pflichten zu erfüllen. Anders verhält es sich dagegen bei selbstständigen Mitarbeitern, die als Honorarkräfte eingesetzt werden. Soweit die Arbeitnehmereigenschaft bejaht wird, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung anmelden, dort die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) anfordern und abrufen.

Sozialversicherungsrechtlich ist bei Einstellung eines Mitarbeiters zunächst zu prüfen, ob es sich dabei tatsächlich um eine abhängige Beschäftigung handelt. Die Abgrenzung zum Personenkreis der Selbstständigen ist dabei nicht immer leicht. Bei Zweifeln am versicherungsrechtlichen Status kann deshalb ein Statusfeststellungsverfahren beantragt werden; bei der Beschäftigung von Familienangehörigen und Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist es sogar vorgeschrieben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der lohnsteuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff findet sich in § 1 LStDV. Ergänzende Abgrenzungskriterien zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit als Arbeitnehmer enthält H 19.0 LStH. Die Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit der Einstellung eines Arbeitnehmers sind gesetzlich verankert in §§ 38, 39 und 39e EStG (Voraussetzungen für die Bildung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen und Abruf bei unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht bzw. Vorlage einer Ersatzbescheinigung) sowie in § 41 EStG i. V. m. § 4 LStDV (Einrichtung und Führung von Lohnkonten).

Sozialversicherung: Das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ergibt sich aus § 7 SGB IV und der dazu ergangenen Rechtsprechung.

Die für eine Versicherungsfreiheit in Betracht kommenden Regelungen finden sich in den §§ 6 bis 8 SGB V für die Krankenversicherung, in den §§ 5 und 6 SGB VI für die Rentenversicherung und in den §§ 27 und 28 SGB III für die Arbeitslosenversicherung. Die Pflegeversicherung folgt grundsätzlich der krankenversicherungsrechtlichen Beurteilung (§ 20 SGB XI).

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