Scheinselbstständigkeit: Rechtsfolgen und Rechte für Arbeitnehmende


Scheinselbstständigkeit: Folgen für Arbeitnehmer

Wird bei einem bislang als selbstständig eingeordneten Auftragnehmenden ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, ergeben sich auch Folgen und Rechte für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin. Welche, erfahren Sie hier.

Stellt sich – gegebenenfalls auch rückwirkend – heraus, dass es sich bei der vermeintlich selbstständigen Tätigkeit um eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung handelt, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Diese Rechtsfolge tritt grundsätzlich auch rückwirkend ein.

Sonderregelung für das Statusfeststellungsverfahren

Wird das Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund genutzt, können allerdings abweichende Regelungen gelten. Die Versicherungspflicht beginnt erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der DRV Bund, wenn

  • der Statusfeststellungsantrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde,
  • der Beschäftigte dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmt und
  • er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Bekanntgabe der Entscheidung der DRV Bund gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge abgesichert war. Die Absicherung muss der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.

Zustimmung und anderweitige Absicherung erforderlich

Der Beschäftigte kann erst nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht rechtswirksam zustimmen. Dies schützt die sozialen Rechte des Beschäftigten, welcher der Versicherungspflicht erst zustimmen soll, wenn die Clearingstelle tatsächlich zu diesem Ergebnis kommt und wenn ihm auch die daraus resultierenden Rechtsfolgen ausreichend klar sind.

Soziale Absicherung muss zu Beginn des Antragsverfahrens bestehen

In der Praxis stellt die für die Zwischenzeit geforderte anderweitige Absicherung die größte Hürde dar. Die Absicherung musste bereits zu Beginn des Anfrageverfahrens bei der DRV Bund bestehen und sowohl das finanzielle Risiko von Krankheit als auch die Altersvorsorge umfassen. Im Idealfall lagen freiwillige Versicherungen zur Kranken- und Rentenversicherung vor.

Nachzahlung Sozialversicherungsbeiträge bei Scheinselbstständigkeit

Entsprechend der aktuellen Fälligkeitsregelung sind Gesamtsozialversicherungsbeiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist; ein verbleibender Restbeitrag wird am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Abweichendes gilt, wenn die Versicherungspflicht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens festgestellt wurde. Hier wird die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, zu dem die Statusentscheidung unanfechtbar wird. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit ab Beginn der Versicherungspflicht werden dann spätestens mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wurde.

Säumniszuschläge bei festgestellter Scheinselbstständigkeit: Folgen

Wird kein Statusfeststellungsverfahren beschritten und wird erst bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) rückwirkend Scheinselbstständigkeit festgestellt, drohen zusätzlich hohe Säumniszuschläge. Außerdem bleibt der (dann) Arbeitgeber oft auch auf den Arbeitnehmeranteilen zur SV sitzen. Rückwirkend kann er lediglich für drei Monate AN-Anteile einbehalten und auch nur dann, wenn die Beschäftigung noch besteht.

Scheinselbstständigkeit: Keine arbeitsrechtlichen Ansprüche "von Amts wegen"

Im Prinzip gilt im arbeitsrechtlichen Kontext: "Wo kein Kläger, da kein Richter". Oft fordern Betroffene dann einen Arbeitsvertrag beim Arbeitgeber ein, wenn sozialversicherungsrechtlich Scheinselbstständigkeit festgestellt wurde. Der bislang "freie Mitarbeitende" könnte auf den SV-Bescheid abstellend Tariflohn (auch Mindestlohn), bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit sowie auch Kündigungsschutz beanspruchen.

Die arbeitsrechtliche Abgrenzung des Arbeitnehmerbegriffs ist zwar unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung. Sie wird aber oft damit in Verbindung gebracht, weil die genannten Leistungen den per Werk- oder Dienstvertrag Mitarbeitenden im Unternehmen vorenthalten werden. Und natürlich überschneiden sich zahlreiche Beurteilungskriterien.

Lässt sich zwischen den beiden Parteien keine Einigung erzielen, kann der Auftragnehmer die Prüfung vor dem Arbeitsgericht einklagen. Allerdings muss der Mitarbeiter in der Lage sein, die Arbeitnehmereigenschaft zu beweisen.

Chancen einer arbeitsrechtlichen Klage von Scheinselbstständigen

Der Gang zum Gericht sollte gut überlegt sein. Denn ob eine Klage Erfolg hat ist nur schwer vorherzusagen. Es kommt hier – wie im sozialversicherungsrechtlichen Kontext – auf die Gesamtschau an. Die Chancen der Klage sind eher ungewiss: Stellt etwa die Clearingstelle der DRV eine abhängige Beschäftigung fest, muss dies nicht zwingend das identische Ergebnis vor dem Arbeitsrichter zur Folge haben.

Rechtsprechung: Eine Übersicht zu den wichtigsten Urteilen zur Scheinselbstständigkeit von 2013 bis heute finden Sie hier.

Scheinselbstständigkeit: Steuerliche Folgen

Die Regelungen in der Sozialversicherung zur Scheinselbstständigkeit führen nicht unbedingt dazu, das jeder Scheinselbstständige auch steuerlich zum Arbeitnehmer wird. Wird ein Scheinselbstständiger in der Sozialversicherung zum Beschäftigten kann es sein, das er steuerlich Unternehmer bleibt. In solchen Fällen müssen die steuerlichen Auswirkungen beachtet werden. So sind bei der Abrechnung mit Scheinselbstständigen zwei Fallgruppen zu bilden, wenn ein Auftragnehmer sozialversicherungsrechtlich als Scheinselbstständiger beurteilt wird.

Scheinselbstständigkeit: Rückforderung der Umsatzsteuer

Gilt der Scheinselbstständige steuerlich als Arbeitnehmer sollte versucht werden durch eine Rechnungsberichtigung die bisher ausgewiesene Umsatzsteuer rückgängig zu machen. Für den Auftraggeber ist wichtig, dass er die zu Unrecht an den Auftragnehmer gezahlte Umsatzsteuer von diesem zurückfordert. Die Rechnungsberichtigung durch den Auftragnehmer erfordert auch eine Berichtigung der Umsatzsteuer-Erklärungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen, sowohl für den Auftragnehmer und den Auftraggeber. Dieses Verfahren sollte aber nur angewandt werden, wenn sich beide Beteiligten sicher sind, dass keine Unternehmereigenschaft mehr vorliegt. 

Scheinselbstständigkeit: Auftraggeber als Beitragsschuldner

Gilt der Scheinselbstständige steuerlich weiterhin als Unternehmer hat der Auftragnehmer weiterhin Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer zu stellen. Der Kunde (Auftraggeber) ist in diesem Fall Beitragsschuldner für die Beiträge zur Sozialversicherung. Den Arbeitnehmeranteil muss er vom Rechnungsbetrag einbehalten und an die Krankenkasse abführen. Da es sich bei den Arbeitnehmeranteilen umsatzsteuerlich um Entgelt handelt ist davon Umsatzsteuer zu erheben.