Alternativ zum eigenen Handeln kann der Arbeitgeber/Auftraggeber die Arbeitnehmereigenschaft vom vermeintlichen Arbeitnehmer prüfen lassen. Dazu behält der Arbeitgeber/Auftraggeber die Lohnsteuer ein und informiert seinen Mitarbeiter. Dieser leitet selbst notwendige Schritte ein, um eine Entscheidung der Steuergerichte herbeizuführen.

Dazu legt der vermeintliche Arbeitnehmer gegen die jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungen des Arbeitgebers beim Betriebsstättenfinanzamt Einspruch ein. Bejaht das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung die Arbeitnehmereigenschaft, kann dagegen Rechtsmittel einlegt werden (Klage und Revision).

Alternativ kann der vermeintliche Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung zur Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer bzw. zur Anrechnung auf die Einkommensteuer für den erzielten Gewinn abgeben. Bejaht das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Arbeitnehmereigenschaft, kann der vermeintliche Arbeitnehmer dagegen Rechtsmittel einlegen (Einspruch, Klage und Revision).

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