Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften üben eine nichtselbstständige Tätigkeit aus. Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt deshalb mit seinen Bezügen dem Lohnsteuerabzug, auch falls er gleichzeitig Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist nicht allein aufgrund seiner Organstellung Arbeitnehmer. Es ist anhand der allgemeinen Merkmale zu entscheiden, ob die Geschäftsführungsleistung selbstständig oder nichtselbstständig erbracht wird. Im Gegensatz hierzu sind Gesellschafter-Geschäftsführer von Personengesellschaften Mitunternehmer. Die Tätigkeitsvergütungen einer OHG, KG oder BGB-Gesellschaft rechnen zu den Gewinnanteilen aus Gewerbebetrieb.
Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH besteht keine Sozialversicherungspflicht. Sozialversicherungsrechtlich liegt in diesen Fällen im Unterschied zur Lohnsteuer kein Arbeitsverhältnis und damit keine Beitragspflicht vor. Demzufolge sind die Beitragsleistungen einer GmbH zugunsten ihres beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Entscheidung der Sozialversicherung, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft eine beherrschende Stellung innehat und damit aus Sicht der Sozialversicherung in einem nichtabhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, kommt im praktischen Ergebnis Bindungswirkung zu. Zwar ist für Entscheidungen der zuständigen Sozialversicherungsträger weiterhin eine unmittelbare Rechtswirkung bezüglich des Besteuerungsverfahrens gesetzlich nicht vorgesehen, insbesondere liegt kein Grundlagenbescheid vor, der zu einer zwangsläufigen Änderung des Steuerbescheids führen würde. Indessen müssen Rechtsakte anderer Verwaltungen auch von den Finanzbehörden respektiert werden, solange sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind. Diese sog. Tatbestandswirkung führt dazu, dass nur offensichtliche und schwere rechtliche Verstöße der Anwendung einer Entscheidung der Sozialversicherungsträger im Besteuerungsverfahren entgegenstehen können.
Beherrschender Gesellschafter ohne Geschäftsführertätigkeit
Ein beherrschender Gesellschafter einer GmbH übt eine nichtabhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung auch dann aus, wenn er in einer nachgeordneten Position, also nicht als Geschäftsführer in der GmbH tätig ist. Der Gesellschafter einer GmbH, dem mehr als 50 % der Stimmen zustehen und dem die Leitung des Finanz- und Rechnungswesens der Firma obliegt, ist zwar lohnsteuerlich Arbeitnehmer der Gesellschaft, es besteht aber keine Sozialversicherungspflicht, obgleich er nicht Geschäftsführer ist.