Während der steuerliche Arbeitnehmerbegriff eigenständigen Abgrenzungskriterien folgt und weder mit der im Arbeitsrecht noch im Sozialversicherungsrecht geltenden Definition übereinstimmt, sind Entscheidungen der Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Frage zu beachten, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft eine beherrschende Stellung innehat. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist nicht allein aufgrund seiner Organstellung schon Arbeitnehmer. Es ist anhand der allgemeinen Abgrenzungsmerkmale zu entscheiden, ob die Leistung der Geschäftsführung selbstständig oder nichtselbstständig erbracht wird.[1]

Der Entscheidung der Sozialversicherung, ob aus Sicht der Sozialversicherung eine nichtabhängige Beschäftigung vorliegt, kommt im praktischen Ergebnis eine Bindungswirkung für die lohnsteuerliche Behandlung von Beitragsleistungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers zur Zukunftssicherung zu.[2] Die Sozialversicherung entscheidet, ob die vom Arbeitgeber erbrachten Leistungen lohnsteuerpflichtig oder lohnsteuerfrei sind. Nur offensichtliche und schwere rechtliche Verstöße können insoweit der Anwendung einer Entscheidung der Sozialversicherungsträger im Besteuerungsverfahren entgegenstehen.

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