Zusammenfassung
Eine Bewirtung liegt vor, wenn Personen verköstigt werden. Bewirtet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer, stellt der sich dadurch ergebende Vorteil als Sachbezug steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Bewirtung im weitesten Sinne als Ertrag bzw. Gegenleistung für die individuelle Arbeitskraft des Arbeitnehmers anzusehen ist und keine Kürzung der als Reisekosten anzusetzenden Verpflegungspauschbeträge bei beruflichen Auswärtstätigkeiten infrage kommt. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer an geschäftlichen Bewirtungen oder an anderen Bewirtungen teilnimmt, die im überwiegend betrieblichen Interesse und damit ohne Entlohnungscharakter erfolgen.
Zu den Bewirtungskosten zählen die Aufwendungen für Speisen und Getränke und sonstige Genussmittel sowie dadurch entstehende Nebenkosten wie z. B. Trinkgelder.
Entgelt |
LSt |
SV |
Arbeitnehmerbewirtung |
pflichtig |
pflichtig |
Arbeitnehmerbewirtung bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen bis 60 EUR |
frei |
frei |
Arbeitnehmerbewirtung bei Betriebsveranstaltungen bis 110 EUR |
frei |
frei |
Lohnsteuer
1 Arbeitsessen ist steuerpflichtiger Sachbezug
Bewirtet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer ohne die Teilnahme von Geschäftsfreunden des Arbeitgebers außerhalb des Betriebs, z. B. in einem Restaurant, kostenlos oder verbilligt, liegt regelmäßig Arbeitslohn vor. Steuerpflichtig ist der auf den Arbeitnehmer entfallende Teil der angefallenen Bewirtungskosten, wenn er die Freigrenze von 50 EUR monatlich übersteigt. Für den Arbeitgeber sind diese Bewirtungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Bewirtung in überwiegend betrieblichem Interesse ist steuerfrei
Die Bewirtung des Arbeitnehmers ist steuerfrei, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt, z. B. bei einer Betriebsveranstaltung bzw. einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz, oder falls der Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung betriebsfremder Personen teilnimmt.
Zudem können Bewirtungskosten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ersetzt, als Auslagenersatz steuerfrei sein. Für die Steuerfreiheit ist der Anlass der Bewirtung entscheidend. Eine Kürzung der Verpflegungspauschale ist zu beachten. Es ist ohne Bedeutung, ob der geldwerte Vorteil aus der arbeitgeberseitigen Gestellung von Mahlzeiten zum Arbeitslohn zählt.
2 Arbeitnehmerbewirtung während Dienstreisen
Wird ein Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt verpflegt, ist zwischen einer üblichen Arbeitgeberbewirtung und einem Belohnungsessen zu unterscheiden. Bei einer üblichen Mahlzeit gilt eine Üblichkeitsgrenze von 60 EUR. Die Abgrenzungskriterien sind in den Lohnsteuer-Richtlinien zu finden. Der Gesetzgeber gibt im Rahmen der 60-EUR-Grenze der Kürzung der Verpflegungspauschalen den Vorrang vor der Vorteilsbesteuerung, wenn der Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit unentgeltlich von seinem Arbeitgeber verpflegt wird. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils mit den amtlichen Sachbezugswerten (2025: 2,30 EUR für das Frühstück und 4,40 EUR für das Mittag- bzw. Abendessen) kommt nur noch dann infrage, wenn dem Arbeitnehmer keine Verpflegungsmehraufwendungen zustehen, etwa weil er die 8-Stundengrenze nicht erreicht oder die 3-Monatsfrist überschritten wird. Die Besteuerung mit dem Sachbezugswert bei dienstlichen Reisen ist damit nicht der praktische Hauptanwendungsfall, sondern von untergeordneter Bedeutung.
3 Arbeitsessen bei außergewöhnlichem Arbeitseinsatz
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes Mahlzeiten und Getränke kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, z. B. anlässlich von Überstunden oder während einer betrieblichen Besprechung, liegt darin kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt jedoch nur für Arbeitsessen bis zu einem Wert von 60 EUR durchschnittlich je Arbeitnehme...