Feier des Arbeitgebers anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung
Unterscheidung der Finanzverwaltung zwischen z. B. Geburtstag und Verabschiedung
Arbeitslohn ist die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft. Nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft und damit nicht als Arbeitslohn sind - nach Auffassung der Finanzverwaltung - u. a. anzusehen:
- Übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) handelt; die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des Arbeitnehmers entfallen, gehören jedoch zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers mehr als 110 EUR je teilnehmender Person betragen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR);
- Übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers; betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschl. Umsatzsteuer mehr als 110 EUR je teilnehmender Person, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR).
Fall des Niedersächsischen FG: Unterscheidung
Genau um diese Unterscheidung ging es in einem Fall des Niedersächsischen FG. Hier hat der Arbeitgeber anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers einem Empfang veranstaltet. Die Kosten je teilnehmende Person betrugen mehr als 110 EUR.
Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass die insgesamt entstandenen Kosten dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind. Es könne sich auch nicht auf die Regelung in R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR berufen werden, wonach übliche Sachleistungen eines Arbeitgebers bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers nicht als Arbeitslohn anzusehen sind, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um ein Fest des Arbeitgebers, also um eine betriebliche Veranstaltung handelt.
Vorliegend handele es sich jedoch um Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Verabschiedung des Arbeitnehmers. Dieser Sachverhalt sei speziell in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR geregelt. Danach seien übliche Sachleistungen des Arbeitgebers im Rahmen einer Veranstaltung aus Anlass einer Verabschiedung oder eines Amts- oder Funktionswechsels eines Arbeitnehmers als Zuwendungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers anzusehen. Übersteigen die Aufwendungen jedoch eine Freigrenze von 110 EUR je teilnehmender Person, seien die Aufwendungen insgesamt dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers zuzurechnen. Eine R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR vergleichbare Regelung, dass nur die auf den konkreten Arbeitnehmer und dessen persönliche Gäste entfallenden Beträge als Arbeitslohn zu erfassen sind, enthalte Nr. 3 nicht.
Unterscheidung nicht nachvollziehbar
Der Auffassung des Finanzamts ist das Niedersächsischen FG (Urteil v. 14.5.2024, 8 K 66/22) nicht gefolgt. Sie stehe nicht mit den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 28.1.2003 (VI R 48/99) in Einklang.
Die Unterscheidung der Aufwendungen in solche anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers, die bei Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR insgesamt zu Arbeitslohn des Arbeitnehmers führen sollen, und in solche anlässlich eines runden Geburtstages, die lediglich bei Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR hinsichtlich des betroffenen Arbeitnehmers und seiner privaten Gäste zu Arbeitslohn führen sollen, sei nicht nachvollziehbar.
Unter Berücksichtigung der BFH-Entscheidung erscheint es dem FG umso mehr gerechtfertigt, die hinsichtlich eines Fests des Arbeitgebers aus Anlass eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers aufgestellten Grundsätze auch für den Fall der Verabschiedung eines Arbeitnehmers anzuwenden. Eine sachgerechte Differenzierung lasse sich insoweit nicht erkennen. Vielmehr ist das FG der Auffassung, dass ein Fest anlässlich der Diensteinführung oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers sogar eher den betrieblichen Bereich des Arbeitgebers betrifft als ein runder Geburtstag eines Arbeitnehmers.
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Das Niedersächsischen FG hat die Revision zugelassen, weil die von der Verwaltung in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR vorgenommene Unterscheidung zwischen einer Verabschiedung oder einem runden Geburtstag eines Mitarbeiters nicht sachgerecht erscheint. Die Revision ist unter dem Az VI R 18/24 beim BFH anhängig.
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