Sogenannte Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro (z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger), die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses wie beispielsweise Geburtstage oder Hochzeiten, nicht aber Weihnachten, zugewendet werden. Sie gehören nicht zum Arbeitslohn (R 19.6 LStR). Eine Umwandlung von Arbeitslohn zugunsten von Aufmerksamkeiten ist hingegen nicht zulässig.
Aufmerksamkeiten brauchen einen besonderen persönlichen Anlass
Aufmerksamkeiten liegen nur dann vor, wenn sie dem betroffenen Arbeitnehmenden zeitnah, im konkreten Zusammenhang mit einem tatsächlichen, besonderen persönlichen Ereignis gewährt werden. Eine pauschale Gewährung von Aufmerksamkeiten ist nicht zulässig. Ein besonderes persönliches Ereignis in diesem Sinne kann unabhängig davon vorliegen, ob der Anlass privater oder beruflicher Natur ist.
Ein besonderes persönliches Ereignis aus dem privaten Bereich kann z. B. die Geburt eines Kindes, die Hochzeit oder der jährliche Geburtstag, die silberne bzw. goldene Hochzeit, die Kommunion/Konfirmation sowie die Taufe eines Kindes sein. Den jährlichen Hochzeitstag dürfte die Finanzverwaltung hingegen nicht als persönliches Ereignis akzeptieren. Die neuen Lohnsteuerrichtlinien stellen klar, dass es sich um ein persönliches Ereignis der Mitarbeitenden selbst oder eines im Haushalt lebenden Angehörigen handeln muss (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023).
Als besondere persönliche Ereignisse, die durch das betriebliche Umfeld bedingt sind, gelten insbesondere die Diensteinführung, ein Amts- oder Funktionswechsel, ein rundes Arbeitnehmerjubiläum oder die Verabschiedung eines Mitarbeitenden. Auch ein Geschenk zu einer bestanden Abschlussprüfung käme in Betracht. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob die Aufmerksamkeit im Rahmen einer Feier oder "einfach so" überreicht wird.
Achtung: Oftmals werden Geschenke auch zu anderen Anlässen überreicht wie z. B. zum Firmenjubiläum oder insbesondere zu Weihnachten. Hier gilt die steuerfreie Grenze nicht.
Grenzbetrag für Aufmerksamkeiten bei 60 Euro (Freigrenze)
Der Wert der Aufmerksamkeiten darf je Anlass 60 Euro nicht überschreiten. Zu beachten ist, dass es sich bei der Aufmerksamkeitsgrenze um einen Bruttobetrag (inkl. Umsatzsteuer) handelt. Bei Überschreitung der Freigrenze wird das komplette Geschenk steuerpflichtig.
Grundsätzlich können auch Aufmerksamkeiten als Gutscheine oder Prepaid-Karten ausgegeben werden. Wichtig ist, dass die Gutscheine und Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und nur im Inland einlösbar sind. Der Zufluss erfolgt mit der Übergabe bzw. mit dem Aufladen der Guthabenkarte. Eventuell anfallende und vom Arbeitgeber übernommene Gebühren bzw. Nebenkosten stellen nach Verwaltungsauffassung keine Bereicherung für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin dar und werden deshalb bei der Grenze nicht berücksichtigt.
Auch Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb sowie Arbeitsessen sind Aufmerksamkeiten
Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber Mitarbeitenden zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 2 LStR). Sie sollen lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen. Dazu gehören beispielsweise der Kaffeeautomat im Betrieb oder die Obstschale im Eingangsbereich.
Nach einer Entscheidung des obersten Steuergerichts (BFH, Urteil vom 3. Juli 2019, VI R 36/17) ist die Gestellung von unbelegten Backwaren nebst Heißgetränken durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn, sondern eine Aufmerksamkeit. (Lesen Sie dazu unsere News "Sachbezug: Wann sind Brötchen vom Arbeitgeber ein Frühstück?").
Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Mitarbeitenden anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 Euro nicht überschreitet. Hierzu zählen in erster Linie Arbeitsessen im Betrieb.
Achtung: Erfolgt die Mahlzeitengestellung nach Beendigung des Arbeitseinsatzes, ist der Vorteil regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn. Wichtig ist zudem, dass es sich um einen außergewöhnlichen Einsatz handelt. Anlässlich regelmäßiger Besprechungen ist eine steuerfreie Mahlzeitengewährung nicht möglich.
Geschenke an Mitarbeitende über 60 Euro
Sachzuwendungen mit einem Wert von mehr als 60 Euro sind in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig. In Betracht kommt regelmäßig eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG.
Tipp: Ausweg Betriebsveranstaltung mit Freibetrag von 110 Euro?
Oftmals erfolgt die Übergabe von Geschenken anlässlich von Betriebsveranstaltungen. Zunächst gilt für die Feier (und damit auch für anlässlich der Feier überreichte Geschenke) ein Freibetrag von 110 Euro für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr.
Dabei sind neuerdings Geschenke (und auch Verlosungsgewinne) ohne Höchstgrenze und von beliebigem Wert in die Berechnung des Freibetrags einzubeziehen. Ist der Freibetrag überstiegen oder werden mehr als zwei Veranstaltungen durchgeführt, können die Vorteile mit 25 Prozent pauschal besteuert werden.
Das Geschenk muss aber im Rahmen einer Betriebsveranstaltung überreicht werden. Eine Feier in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die Betriebsveranstaltung ein gewisses Eigengewicht hat. Sie muss über den Rahmen einer bloßen Geschenkverteilung hinausgehen und einen "geselligen" Charakter haben. Unter dieser Voraussetzung kommen grundsätzlich auch virtuelle Feiern in Betracht.
Tipp: Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn Geschenke, deren Wert je Mitarbeiter / Mitarbeiterin 60 Euro nicht übersteigt, als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Gesamtkosten einbezogen werden (z. B. als "Weihnachtspäckchen"). Bei Geschenken oberhalb des Betrags von 60 Euro ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie "anlässlich" oder "nur bei Gelegenheit" einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden. Dabei ist das Merkmal "anlässlich" erfüllt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen der Betriebsveranstaltung und dem Geschenk besteht.
Wissenswertes rund um die "Betriebsveranstaltung" erfahren Sie in diesem Top-Thema.