§ 37b EStG regelt die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen.
Anwendungsbereich der Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
Besteuerungsgegenstand sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, und Geschenke, die nicht in Geld bestehen. Das können insbesondere Geschenke und Incentives sein. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Schenkers einschließlich Umsatzsteuer. Die Höchstgrenze liegt je Zuwendung und Empfänger bei 10.000 Euro jährlich. Die Anwendung der Steuer ist ein Wahlrecht. Die Abführung erfolgt für alle Zuwendungen im Rahmen der Lohnsteueranmeldung.
Achtung: Auch die Pauschalierung nach § 37b EStG ist nur für Sachbezüge anwendbar. Hier gelten die gleichen Regeln wie bei der Sachbezugsfreigrenze und den Aufmerksamkeiten, die wir Ihnen in den ersten beiden Kapiteln vorgestellt haben.
Zuwendungen an eigene Mitarbeitende, Kunden und deren Arbeitnehmende
Unternehmer können die Einkommenssteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Incentives und Geschenke an Geschäftsfreunde und andere Nichtarbeitnehmende mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben (§ 37b Abs. 1 EStG). Dasselbe gilt für betriebliche Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeitenden (§ 37b Abs. 2 EStG). Das Wahlrecht muss für die jeweilige Gruppe einheitlich für alle Zuwendungen eines Jahres ausgeübt werden.
Tipp: Erfasst werden neuerdings nur noch Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Das bedeutet im Ergebnis: Geschenke und Incentives an nicht steuerpflichtige Ausländer und Privatkunden bleiben außen vor. Das gilt z. B. auch für vorübergehend nach Deutschland entsandte Mitarbeitende, die hier nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
§ 37b EStG: Besonderheiten bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmende
Bei Zuwendungen an eigene Mitarbeitende ist es erforderlich, dass die Zuwendung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Eine Gehaltsumwandlung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Bei zusätzlichen Leistungen ist es aber unschädlich, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.
Zuwendungen, die Mitarbeitende von einem Dritten erhalten haben, können jedoch grundsätzlich nicht vom eigenen Arbeitgeber nach § 37b EStG pauschal besteuert werden. Davon lässt die Finanzverwaltung nur eine Ausnahme zu: Für Zuwendungen an Mitarbeitende verbundener Unternehmen (insbesondere im Konzern) wird es nicht beanstandet, wenn anstelle des Zuwendenden der Arbeitgeber des Zuwendungsempfängers die Pauschalierung vornimmt.
Zu Fragen und Zweifelsfällen führt oftmals das Zusammenspiel mit anderen Sonderregelungen und Vergünstigungen:
- Sachbezüge, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, sowie steuerfreie Sachbezüge werden von § 37b EStG nicht erfasst.
- Die Sachbezugsfreigrenze von monatlich 50 Euro kann neben der Pauschalierung in Anspruch genommen werden. Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben Vorteile, die nach § 37b EStG pauschal versteuert werden, außer Ansatz.
- Pauschalierungsfähige Zuwendungen an eigene Mitarbeitende sind nur Sachbezüge, für die keine andere gesetzliche Bewertungs- oder Pauschalierungsmöglichkeit besteht. Ausgeschlossen sind u. a. die Firmenwagenbesteuerung und Mahlzeiten zum Sachbezugswert.
Aufmerksamkeiten sind von der Pauschalsteuer ausgenommen
Sogenannte Aufmerksamkeiten führen nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer.
Tipp: Dies gilt seit einigen Jahren nicht nur für die Verteilung von Aufmerksamkeiten an die eigenen Mitarbeitenden, sondern auch für Aufmerksamkeiten an Geschäftsfreunde und deren Mitarbeitende. Auch Geschenke zu persönlichen Anlässen von Geschäftsfreunden, z. B. zu deren Geburtstag, bleiben also von der Pauschalsteuer nach § 37b EStG ausgenommen. Unterschiede ergeben sich aber beim Betriebsausgabenabzug des Schenkers.
Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG: Beispiel
Unternehmer A wendet für die Geschenke an seine Geschäftsfreunde die Lohnsteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen mit 30 Prozent an (§ 37b Abs. 1 EStG). Zum 50. Geburtstag seines Geschäftsfreundes B lässt er diesem ein Präsentpaket im Wert von 60 Euro brutto zukommen.
Ergebnis: Das Präsentpaket ist nicht in die Pauschalbesteuerung mit 30 Prozent einzubeziehen, da es sich um eine Aufmerksamkeit bis zu 60 Euro anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (Geburtstag) des Geschäftsfreundes B handelt (sinngemäße Anwendung von R 19.6 Abs.1 LStR).