Die Sachbezugsfreigrenze gilt nur für Sachbezüge und nicht für Geld. Hier sind neuerdings verschärfte Voraussetzungen zu beachten (vgl. § 8 Abs. 1 EStG). Zu den Einnahmen in Geld gehören insbesondere auch zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen.
Voraussetzungen für Gutscheine als steuerfreier Sachbezug
Weiterhin im Grundsatz begünstigt sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Schädlich ist aber eine Verwendungsmöglichkeit im unbaren Zahlungsverkehr und/oder eine Auszahlungsmöglichkeit.
Als weitere Voraussetzung müssen Gutscheine die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Im Wesentlichen verbleiben für die notwendige Begrenzung der Einlösungsmöglichkeiten zwei Kategorien:
- Gutscheine für limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG): Hierunter fallen Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.
- Gutscheine für eine limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG): Hierunter fallen z. B. Tankkarten ("Alles, was das Auto bewegt"), Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.
Gutscheine von Online-Händlern sind nur noch begünstigt, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus der eigenen Produktpalette berechtigen.
Wichtig: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Gutscheine und Geldkarten fallen im Übrigen nur unter die Sachbezugsfreigrenze, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Eine Entgeltumwandlung ist insoweit ausgeschlossen.