Gutscheine und Geldkarten sind ein flexibles Mittel der Sachzuwendung im Rahmen der monatlichen 50-Euro-Freigrenze und gerade in der heutigen digitalen Zeit bei Arbeitgebern und Arbeitnehmenden weit verbreitet. Deren Sachbezugseigenschaft ist inzwischen ausdrücklich im Gesetz verankert worden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Gutscheine und elektronische Karten grundsätzlich begünstigt
Als begünstigte Sachbezüge gelten danach Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Was mit dem zweiten Teil der Definition gemeint ist, war lange unklar, ein Verwaltungserlass schafft aber inzwischen weitgehende Sicherheit bei der Abgrenzung begünstigter Gutscheine (BMF, Schreiben vom 15. März 2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl 2022 I S. 242).
Einschränkungen seit 2022 für Gutscheine und Geldkarten
Insbesondere Geldkarten mit unbegrenzten Einlösungsmöglichkeiten für Waren und Dienstleistungen sowie Onlinegutscheine mit Einkaufsmöglichkeit bei Drittanbietern sind aber seit 2022 nicht mehr begünstigt. Gutscheine und Geldkarten müssen nämlich neuerdings zusätzlich die Kriterien des ZAG erfüllen. Danach kommen für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze oder als Aufmerksamkeit nur noch folgende Kategorien in Betracht:
- Gutscheine und Geldkarten gehören zu den Sachbezügen, wenn sie bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Darunter fallen beispielsweise von einer bestimmten Tankstellenkette ausgegebene Tankkarten oder Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette berechtigen.
- Gutscheine oder Geldkarten gehören ebenfalls zu den Sachbezügen, wenn sie dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen. Hiernach begünstigt sind Gutscheine und Geldkarten, die beispielsweise begrenzt sein können auf Kraftstoffe, Ladestrom usw. ("alles, was das Auto bewegt") oder auf Streamingdienste für Film und Musik.
Bei Gutscheinen Zuflusszeitpunkt beachten
Steuerlich erfolgt der Lohnzufluss bei Gutscheinen in dem Augenblick, in dem Arbeitnehmende über das Guthaben verfügen können. Für die Frage, ob die monatliche Sachzuwendungsfreigrenze eingehalten ist, muss der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Übergabe des Gutscheins nachweisen können. Auf das Einlösen des Gutscheins kommt es nicht an – es sei denn, es wird ein Gutschein auf das eigene Produktsortiment des Arbeitgebers ausgestellt.
Elektronische Gutscheine vs. Papiergutscheine
Bei elektronischen Gutscheinen, sogenannten E-Cards, kann die Aktivierung – also der steuerliche Zufluss – vom Arbeitgeber exakt bestimmt werden. Damit wird vermieden, dass Gutscheine für zwei unterschiedliche Monate versehentlich in einem Monat ausgehändigt werden. In der Regel verlangen die Anbieter für das monatliche Aufladen eine Gebühr. Diese wird von der Verwaltung nicht auf die 50-Euro-Grenze angerechnet, sodass die Beschäftigten in den Genuss der vollen 50 Euro monatlich kommen. Das gilt auch, wenn derartige Guthabenkarten anlässlich eines persönlichen Ereignisses als sogenannte Aufmerksamkeit steuerfrei mit bis zu 60 Euro aufgeladen werden.
Allerdings gewährt die Finanzverwaltung auf den jeweiligen Eurobetrag den sonst bei Sachbezügen üblichen Bewertungsabschlag von vier Prozent in diesen Fällen nicht noch zusätzlich.
Ansparen von Guthaben möglich
Den Mitarbeitenden steht es frei, wann und für welche Zuwendung das Guthaben verwendet wird. Sie können das Guthaben ansparen und damit zu einem späteren Zeitpunkt größere Anschaffungen finanzieren. Die Einlösung muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen – unter Umständen können Guthaben über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr aufgebaut werden.
Werden die 50 Euro monatlich in vollem Umfang ausgenutzt, bleibt keine Luft mehr für andere sonstige Sachzuwendungen. Im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen wird das aber Arbeitgebern immer wieder zum Verhängnis: Der Prüfer entdeckt weitere Sachzuwendungen, die in den Anwendungsbereich der Sachbezugsfreigrenze fallen. Dies kann dazu führen, dass die gesamten Zuwendungen – auch die monatlichen Gutschriftsbeträge – rückwirkend versteuert werden müssen.
der Gutscheinanbieter meiner Firma hat Insolvenz angemeldet. Voraussichtlich wird aber kein Insolvenzverfahren eingeleitet, da keine Mittel mehr vorhanden sind. Bedeutet das für mich als Arbeitnehmer, dass ich die über 600 € angesammelte "Mitarbeiterwertschätzung" abschreiben kann oder gibt es noch eine geringe Hoffnung, dass der Arbeitgeber, wie im letzten Abschnitt Ihres Beitrages Verantwortung übernehmen muss?
Zitat:
"Er ist aber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin gegenüber gegebenenfalls zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet"
Wie ist das gegebenenfalls zu verstehen ? Es gibt hier ja hoffentlich eine rechtliche Grundlage. Ich persönlich würde mich über eine menschlich, verantwortliche Grundlage freuen.
Vielen Dank vorab
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Ich gebe derzeit JET Tankgutscheine aus, ich hatte die Info, dass man bei der Ausgabe nicht nur Datum und Unterschrift vom Mitarbeiter benötigt sondern auch die Gutscheinnummer notieren muss, ist das richtig? Gibt es hierzu ein Infoblatt, damit es bei der SV-Prüfung keine Probleme gibt. Vielen Dank vorab
bei dieser Frage können wir leider nicht weiterhelfen. Am ehesten kann ein Betriebsprüfer Auskunft geben.
Viele Grüße sendet die
Haufe Online-Redaktion Personal
ich hätte folgende Frage, die vielleicht nicht ganz zum Thema passt ;)
Ich bin Vorstandsvorsitzender einer AG. Einer meiner Abteilungsleiter hat von seinem privaten Geld 20 x 25,00 EUR Tankgutscheine gekauft, die er im Rahmen von Incentives und Tombolas seinen Mitarbeitern zukommen lassen möchte. Jetzt hat er bei unserem Accounting eine Kostenerstattung in Höhe von 500,00 EUR eingereicht. Accounting verlangt vom Abteilungsleiter eine Liste der beschenkten Mitarbeiter, um die Beträge steuertechnisch korrekt melden zu können. Noch weiß der Abteilungsleiter aber nicht, wer im Einzelnen einen Gutschein erhält. Muss er mit seiner Kostenerstattung nun warten, bis er alle Gutscheine vergeben hat oder gibt es die Möglichkeit ihm die 500,00 EUR sofort zu erstatten und er meldet die beschenkten Mitarbeiter erst nach Vergabe aller Gutscheine.
Viele Grüße,
Torsten
grundsätzlich sind Verlosungsgewinne steuerpflichtig, wenn sie eine Gegenleistung für bestimmtes Verhalten (bspw. Umsatzsteigerung) darstellen. Werden sie im Rahmen einer Betriebsveranstaltung ausgegeben, wird der Wert der Lose auf den Freibetrag pro Kopf hinzugerechnet. Allerdings muss diese Feier für die Steuerfreiheit auch allen Arbeitnehmern offen stehen.
Bei derartig detaillierten Anfragen, rate ich Ihnen sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen, da wir keine Rechtsberatung bieten.
Ihre Haufe Online Redaktion
Eine Frage: habe ich das folgende richtig verstanden:
Wenn man als Mitarbeiter im Dezember 2021 einen Warengutschein über 100 Euro bekommen hat, bedeutet das, dass man das in der Steuererklärung extra angeben muss und darauf Steuern zahlen muss!?
Mit freundlichem Gruss
Rachel W.
ich empfehle Ihnen im Lohnbüro des Arbeitgebers nachzufragen, ob der Gutschein bereits versteuert wurde.
Ihre Haufe Online Redaktion
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
bitte entschuldigen Sie die späte Rückmeldung. Wir nehmen uns Ihrer Frage an und beantworten sie schnellstmöglich. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld.
Vielen Dank und viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
z.B. eine Kaufland-Gutscheinkarte. Diese kann ausschließlich zum Bezahlen an der Kasse verwendet werden. Es wird kein Wechselgelb ausbezahlt. Aber: Wenn ich eine Kiste Sprudel kaufe muss ich dafür auch Pfand bezahlen. Dieses bekomme ich theoretisch als Bargeld im Nachhinein ausbezahlt. Ist das irgendwo geregelt ?
vielen Dank für Ihre Überlegungen. Eine Kiste Sprudel (einschließlich Pfand) ist steuerlich begünstigt. Die Rückgabe des Leerguts ist eine Folge des Verbrauchs – und die Erstattung des Pfands ein neues Rechtsgeschäft und steht damit in keinem Zusammenhang mit der Gutscheinkarte des Arbeitgebers.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal