Sachbezug: Wann sind Brötchen vom Arbeitgeber ein Frühstück?
Im Fall des BFH hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern täglich unbelegte Brötchen kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie konnten sich auch aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Das Finanzamt sah das als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten (2019 für ein Frühstück 1,77 EUR täglich) zu versteuern sei.
Mahlzeiten: Wann liegt Arbeitslohn vor?
Der Bundesfinanzhof sah dies nicht so. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Mitarbeiter kann zwar zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reicht.
Abgrenzung zu Aufmerksamkeiten ohne Entlohnungsfunktion
Davon abzugrenzen sind jedoch nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukommt.
Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nach Auffassung der Richter nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen sind nach dem Urteil auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung).
Lohnsteuer: Frühstück oder nicht – auf den Belag kommt es an
Selbst für ein einfaches Frühstück muss jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken hat daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient. Damit erübrigt sich auch der Sachbezugswertansatz.
Hintergrund zur Entscheidung
Das Urteil des BFH weicht zwar nicht im Ergebnis, aber in der Begründung von der Vorentscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster ab (Urteil v. 31.5.2017, 11 K 4108/14, EFG 2017 S. 1673). Während das FG Arbeitslohn grds. bejaht hat, der aber im Rahmen der 44-EUR-Freigrenze steuerfrei bleiben konnte, verneint der BFH das Vorliegen von Arbeitslohn. Nach seiner Entscheidung handelt es sich bei den zugewandten Vorteilen grundsätzlich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.
Hinweis: BFH, Urteil v. 3.7.2019, VI R 36/17
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