Der Anwendungsbereich der privilegierten Arbeitnehmerhaftung ist begrenzt auf Arbeitsverhältnisse. Erfasst werden daneben auch Ausbildungsverhältnisse.[1] Zudem werden auch die als Arbeitnehmer beim Entleiher eingesetzten Leiharbeitnehmer umfasst. Keine Anwendung finden die Grundsätze im Bereich selbstständiger Dienstverträge gemäß § 611 BGB, solange keine Eingliederung in die betriebliche Organisation und eine entsprechende Weisungsabhängigkeit besteht.[2]

Die Grundsätze sind aufgrund der vergleichbaren Schutzbedürftigkeit ebenfalls anwendbar auf arbeitnehmerähnliche Personen.[3]

Im Verhältnis zu Dritten greifen die Grundsätze nicht ein. Haftet der Arbeitnehmer daher gegenüber einem dritten Geschädigten voll, kann er vom Arbeitgeber grundsätzlich Freistellung verlangen. Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten gehandelt und sich hierbei gegenüber Dritten schadensersatzpflichtig gemacht hat. Im Übrigen hängt der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich vom Grad seines Verschuldens ab.[4]

Anspruchsinhaber ist der Arbeitgeber. Im Fall eines Betriebsübergangs geht dieser Anspruch auf den neuen Inhaber unverändert über.[5] Auch der Betriebserwerber muss sich die arbeitsrechtlichen Haftungserleichterungen entgegenhalten lassen.

Der Arbeitgeber kann sich auf die Haftungsprivilegierung nicht zu seinen Gunsten berufen.[6]

[2] BGH, Urteil v. 26.7.2016, VI ZR 322/15, für einen eigenständigen "Lotsenvertrag" als zumindest dienstvertragsähnliches Vertragsverhältnis, das zudem auf spezialgesetzlichen Vorgaben mit eigenständigem Haftungskonzept ("Lotsenprivileg" gem. § 21 Abs. 3 SeelotsG) beruht.
[3] BSG, Urteil v. 24.6.2003, B 2 U39/02 R, str., a. A. LAG Berlin, Urteil v. 11.4.2003, 6 Sa 2262/02: nur, wenn die arbeitnehmerähnliche Person in die betriebliche Organisationsstruktur eingebunden ist – in diese Richtung auch BGH, Urteil v. 26.7.2016, VI ZR 322/15.
[6] BAG, Urteil v. 25.10.2007, 8 AZR 593/06, zur Haftung des Arbeitgebers aufgrund Mobbings durch einen Vorgesetzten.

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