Fügt der Arbeitnehmer bei Verrichtung seiner Arbeit einem außenstehenden (betriebsfremden) Dritten einen Schaden zu, so haftet er diesem auf Ersatz des Schadens nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB.
Eine Haftungsbeschränkung wie sie mit dem Modell des innerbetrieblichen Schadensausgleichs für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entwickelt wurde, kann im Verhältnis zu Außenstehenden nicht greifen. Denn zu diesen steht der Arbeitnehmer in keiner vertraglichen Sonderbeziehung, die eine Abweichung von den zivilrechtlichen Haftungsvorschriften legitimieren könnte. Mittelbar wirken aber auch bei der Schädigung außenstehender Dritter die Grundsätze der arbeitsrechtlichen Haftungsbeschränkungen zugunsten des Arbeitnehmers. Würde nämlich der Arbeitnehmer nach den im Verhältnis zum Arbeitgeber bestehenden Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs nicht oder nicht voll haften, so hat er nach der Rechtsprechung des BAG gegen seinen Arbeitgeber einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Haftpflicht gegenüber dem außenstehenden Dritten. Im Ergebnis muss dann der Arbeitgeber für den Schaden ganz oder teilweise einstehen.
Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von Schadensersatzforderungen
Der Arbeitnehmer beschädigt bei der Ausübung seiner Arbeit das Eigentum eines Kunden, zu dem ihn sein Arbeitgeber geschickt hat. Muss sich der Arbeitnehmer hinsichtlich der Verursachung des Schadens nur leichteste Fahrlässigkeit im Sinne der Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich vorwerfen lassen, so kann er von seinem Arbeitgeber die vollständige Freistellung von der Schadensersatzforderung des Kunden verlangen.
Der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers wird spätestens dann fällig, wenn der Arbeitnehmer im Außenverhältnis den Schadensersatzanspruch anerkennt oder auf eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten verzichtet. Arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen sind auf den Freistellungsanspruch anwendbar. Dies kann den Verfall des Freistellungsanspruchs zur Folge haben, wenn der Arbeitnehmer diesen nicht innerhalb der Ausschlussfrist ordnungsgemäß geltend macht.
Es ist im Übrigen zu beachten, dass es für die Frage der Haftungsfreistellung immer auf das sog. "Innenverhältnis", also die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, und die hier maßgeblichen Umstände ankommt. Deshalb kann der Arbeitgeber unter Umständen sogar verpflichtet sein, den Arbeitnehmer von der Ersatzpflicht für Schäden völlig freizustellen, die dieser grob fahrlässig verursacht hat.
Grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers
Setzt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, von dem er weiß, dass dieser keine Fahrerlaubnis besitzt, als Kraftfahrzeugführer im öffentlichen Verkehr ein, so kann der Arbeitnehmer nach einem Verkehrsunfall selbst dann verlangen, von Schadensersatzansprüchen freigestellt zu werden, wenn er den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs entspringt auch die Obliegenheit des Arbeitgebers, zugunsten des Arbeitnehmers zumutbare und übliche Versicherungen abzuschließen. Unterlässt er dies, z. B. aus Kostenerwägungen, so hat er den Arbeitnehmer im Schadensfall so zu stellen, als seien die üblichen Versicherungen abgeschlossen. Hierzu gehört insbesondere der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung – ggf. mit angemessener Selbstbeteiligung. Kommen Außenstehende zu Schaden und besteht eine Haftpflichtversicherung, kann der Arbeitnehmer die Geschädigten auf die Betriebshaftpflichtversicherung verweisen. Hat der Arbeitgeber den Abschluss einer zumutbaren Versicherung versäumt, welche die entstandenen Schäden gedeckt hätte, so kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber allein schon aus diesem Gesichtspunkt Freistellung von der Schadensersatzverpflichtung – ggf. bis zur Höhe der angemessenen Selbstbeteiligung – verlangen.
Der Arbeitnehmer kann sich gegenüber einem Dritten aber auf Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse berufen, die sich aus den zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers ergeben.