Überblick

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) legt zwingend fest, dass das Arbeitsentgelt und die wesentlichen anderen Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers während der Dauer seiner Überlassung dem eines vergleichbaren Arbeitnehmers des entleihenden Unternehmens entsprechen muss – Gebot des sog. Equal Pay und Equal Treatment.

Auf diese beiden Grundsätze geht der Beitrag näher ein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Seit der Neufassung des AÜG im Jahr 2017 vereinigt § 8 AÜG die zuvor im AÜG verteilten Regelungen zum Gleichstellungsgrundsatz; inhaltliche Änderungen waren im Ausgangspunkt nicht bezweckt.[1] § 8 Abs. 1 AÜG normiert dabei den Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern mit den vergleichbaren Stammarbeitnehmern.

[1] BT-Drucks. 18/9231, S. 23.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge