Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) legt zwingend fest, dass das Arbeitsentgelt und die wesentlichen anderen Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers während der Dauer seiner Überlassung dem eines vergleichbaren Arbeitnehmers des entleihenden Unternehmens entsprechen muss – Gebot des sog. Equal Pay und Equal Treatment.
Auf diese beiden Grundsätze geht der Beitrag näher ein.
Seit der Neufassung des AÜG im Jahr 2017 vereinigt § 8 AÜG die zuvor im AÜG verteilten Regelungen zum Gleichstellungsgrundsatz; inhaltliche Änderungen waren im Ausgangspunkt nicht bezweckt.[1] § 8 Abs. 1 AÜG normiert dabei den Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern mit den vergleichbaren Stammarbeitnehmern.
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