Der Leiharbeitsvertrag ist, abgesehen von den nachfolgend dargestellten Besonderheiten, als "normaler" Arbeitsvertrag i. S. v. § 611a BGB grundsätzlich formlos wirksam. Er kann daher auch mündlich vereinbart werden. Es sind aber eine Reihe von Formalia zu beachten, die in § 11 AÜG niedergelegt sind. So hat der Verleiher gemäß § 11 Abs. 1 AÜG die wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses entweder in einem schriftlichen Arbeitsvertrag oder in einer separaten Niederschrift, die dem Leiharbeitnehmer binnen eines Monats nach vereinbartem Arbeitsbeginn auszuhändigen ist, niederzulegen. Insbesondere § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz (NachwG) findet Anwendung.

Über die Anforderungen des NachwG hinaus müssen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AÜG mindestens folgende Angaben gemacht werden[1]:

  • Firma und die Anschrift des Verleihers,
  • Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sowie
  • Benennung der Erlaubnisbehörde,
  • Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.

Etwaige Änderungen der erforderlichen Angaben müssen dem Leiharbeitnehmer gemäß § 3 Satz 1 NachwG binnen eines Monats nach der rechtsverbindlichen Änderung als schriftlichen Nachtrag zum Nachweis übergeben werden.[2]

Weiter hat ein Verleiher den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AÜG zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird. Diese Pflicht ergänzt die in § 1 Abs. 1 Sätze 5 und 6 AÜG vorgesehene Pflicht, die Arbeitnehmerüberlassung im Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher (s. u.) konkret als solche zu bezeichnen und zu vereinbaren.

Weiter obliegen dem Verleiher nach § 11 AÜG eine Reihe von Nebenpflichten gegenüber dem Leiharbeitnehmer:

  • Aushändigung eines Merkblatts der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt des AÜG.[3]
  • Nichtdeutsche Arbeitnehmer erhalten auf deren Verlangen das Merkblatt und den Arbeitsvertrag in ihrer Muttersprache.[4]
  • Unverzügliche Unterrichtungspflichten bei Wegfall/Nichtverlängerung/Widerruf/Rücknahme der Erlaubnis.[5]
  • Unterrichtung über die Folgen etwaiger Arbeitskampfmaßnahmen gegen den Entleiher für die Arbeitnehmerüberlassung sowie Hinweis auf ein Leistungsverweigerungsrecht des Leiharbeitnehmers in diesen Fällen.[6]
 
Achtung

Merkblatt über den wesentlichen Inhalt des AÜG

Das Merkblatt der Erlaubnisbehörde i. S. v. § 11 Abs. 2 AÜG wurde von der Bundesagentur für Arbeit verfasst und in die wesentlichen europäischen Sprachen (Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Serbo-Kroatisch, Spanisch und Türkisch) übersetzt. Der Verleiher ist verpflichtet, dieses Merkblatt jedem ausländischen Leiharbeitnehmer auszuhändigen, und zwar auf Verlangen in dessen Muttersprache, selbst wenn der Leiharbeitnehmer die deutsche Sprache beherrschen sollte. Die Kosten für die Aushändigung dieses Merkblatts hat gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AÜG der Verleiher zu tragen. Soweit die Bundesagentur für Arbeit das Merkblatt nicht in der jeweiligen Muttersprache des ausländischen Arbeitnehmers vorhält, ist der Verleiher nach herrschender Meinung in der Literatur aber nicht dazu verpflichtet, das Merkblatt auf eigene Kosten übersetzen zu lassen.[7]

Zudem sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 AÜG die geschäftlichen Unterlagen zur Leiharbeit mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren, durch die Auskünfte, die die Erlaubnisbehörde verlangen kann, geklärt werden können. Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungs- oder Nachweispflicht stellt gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 8 AÜG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 EUR geahndet werden kann sowie bei schweren oder wiederholten Verstößen sogar zum Verlust der Verleiherlaubnis führen kann.[8]

[2] Motz, BeckOK ArbR, 64. Edition, 2022, § 11 AÜG, Rz. 7.
[7] Henssler/Willemsen/Kalb/Höpfner, 9. Aufl. 2020, § 11 AÜG, Rz. 19; Müller-Glöge/Preis/Schmidt/Wank, ErfK, 22. Aufl. 2022, § 11 AÜG, Rz. 9.
[8] Motz, BeckOK ArbR, 64. Edition, 2022, § 11 AÜG, Rz. 8.

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