Kein Arbeitsverhältnis aufgrund unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland
Die Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Werden Arbeitnehmende unerlaubt überlassen, gilt nach deutschem Recht gemäß § 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen. Doch gilt dieser Schutz auch für den Fall, dass Leiharbeitnehmer aus dem EU-Ausland ohne entsprechende Erlaubnis an deutsche Unternehmen überlassen werden? Eine französische Beraterin machte dies vorliegend gegenüber einem deutschen Unternehmen vor dem Bundesarbeitsgericht geltend. Wegen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung durch ihr französisches Unternehmen sei es zu einem Arbeitsverhältnis gekommen. Zudem forderte sie die Vergütung von Überstunden- und einen Ausgleich der Wegezeiten. Die Klage hatte vor dem obersten deutschen Arbeitsgericht keinen Erfolg.
Arbeitsverhältnis aufgrund unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung?
Die Arbeitnehmerin ist französische Staatsangehörige und wohnt auch in Frankreich. Im Oktober 2014 wurde sie bei einem französischen Beratungskonzern mit Schwerpunkt Technologieberatung als Ingenieurin/Fachberaterin eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet laut Arbeitsvertrag französisches Recht Anwendung. Bereits im gleichen Jahr wurde sie aufgrund einer Vereinbarung zur Unterstützung in einem Betrieb in Karlsruhe als Beraterin tätig. Im Besitz einer deutschen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG war das französische Unternehmen nicht. Die Ingenieurin blieb bis 2016 im Betrieb, im Anschluss war sie für andere Kunden tätig. Im Jahr 2019 kündigte ihr der Arbeitgeber. Hiergegen legte die Arbeitnehmerin vor einem französischen Gericht Kündigungsschutzklage ein, danach zudem vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe.
Welches Recht gilt bei einer Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug?
Mit dem vorliegenden Verfahren machte sie geltend, dass mit dem Karlsruher Betrieb ab 2014 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Nach ihrer Auffassung wurde sie diesem durch das französische Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen. Für die Rechtsbeziehung zwischen einem Leiharbeitnehmer, der von einem ausländischen Verleiher entsandt wurde und dem Entleiher gelte deutsches Recht. Ihr französischer Arbeitsvertrag sei infolge einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 9 AÜG a.F. unwirksam. Dies gelte auch, obwohl auf ihren Arbeitsvertrag französisches Recht Anwendung finde, da es sich bei der Bestimmung um eine Eingriffsnorm handele, die unabhängig von der im Arbeitsvertrag getroffenen Rechtswahl gelte. Daher sei es gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F. zum 1. Oktober 2014 zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gekommen. Der Karlsruher Betrieb vertrat dagegen die Meinung, dass die französische Beraterin aufgrund eines Werk- und Dienstvertrags tätig geworden sei.
BAG: Kein fiktives Arbeitsverhältnis wegen fehlender Genehmigung zustande gekommen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Damit war die Klage auch im Hinblick auf die Forderung nach Vergütung der Überstunden unbegründet. Hierzu stellte das Gericht fest, dass die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F. nicht vorlagen, selbst wenn man - was zwischen den Parteien streitig war - annehme, dass die französische Beraterin dem Karlsruher Unternehmen als Leiharbeitnehmerin überlassen wurde. Ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kommt kraft Gesetzes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F. nur dann zustande, wenn der zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer geschlossene Leiharbeitsvertrag infolge einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von § 1 AÜG nach § 9 Nr. 1 AÜG a.F. unwirksam ist.
Leiharbeitsverhältnis unterlag französischem Recht
Dies verneinte das BAG vorliegend, da das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliege. Die Erfurter Richter wiesen darauf hin, dass weder § 2 Nr. 4 AEntG a.F. noch das AÜG anführten, dass § 9 Nr. 1 AÜG a.F. gegenüber diesem Recht vorrangig gelten soll. Vielmehr gewähre das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Leiharbeitnehmern, die von ihren Arbeitgebern aus einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union ins Inland überlassen werden, keinen Schutz, der über den hinausgeht, der durch § 2 AEntG a.F., nämlich die zwingenden Arbeitsbedingungen, gewährleistet wird. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F. wird nach Meinung des Gerichts dadurch ausreichend gesichert, dass fehlende Genehmigung gemäß § 16 AÜG a.F. als Ordnungswidrigkeit zu ahnden sei.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2022, Az: 9 AZR 228/21; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Teilurteil vom 9. April 2021, Az: 12 Sa 15/20
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