Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang endet
Ende 2020 wurde der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen. Nach den Worten von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil wird dieser nun aber nicht über Ende Juni hinaus verlängert.
Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld: Historie
Bereits Ende 2020 sind das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) zusammen mit der "Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung" sowie der "Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld" in Kraft getreten.
Mit der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung" wurden die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld dann um drei Monate bis Ende Juni 2021 erweitert.
Erneut um drei Monate verlängert wurden die Zugangserleichterungen anschließend mit der "Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung" bis zum 30. September 2021.
Mit der "Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung" wurde die Zugangserleichterung auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Die Verlängerung der Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergelds bis zum 31. März 2022 erfolgte mit der "Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung" (KugverlV).
Mit dem "Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen" wurden die bestehenden Sonderregelungen erneut verlängert, bis zum 30. Juni 2022.
In der "Kurzarbeitergeldzugangsverordnung" (KugZuV), die am 22. Juni 2022 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, erfolgt eine weitere Verlängerung der Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. September 2022.
Am 14. September 2022 hatte das Bundeskabinett die "Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung" beschlossen. Die Regelungen zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld galten damit bis 31. Dezember 2022.
Mit der "Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld" wurden die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Ab dem 1. Juli 2023 gelten wieder die regulären Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld.
Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruhen (§ 96 SGB III). Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld
Unternehmen, die aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen mussten und es dadurch zu Entgeltausfällen gekommen ist, konnten Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung musste vom Arbeitgeber beantragt werden.
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird. Grundsätzlich ist das Ziel von Kurzarbeit, dass Beschäftigte vorübergehend weniger Stunden leisten, um nicht gekündigt zu werden.
Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld
Mit den erleichterten Voraussetzungen wurde die Gewähr dafür geschaffen, dass durch die Coronakrise möglichst kein Unternehmen in Deutschland in die Insolvenz gerät und ein Arbeitsplatzverlust vermieden wird. Die Regelungen im Überblick:
- Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent. Zum Hintergrund: Zuvor mussten mindestens ein Drittel der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).
- Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Zum Hintergrund: Zuvor mussten in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden (§ § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
Wichtig: Ab dem 1. Juli 2023 gelten wieder die regulären Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmende
In der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023 bestand die Möglichkeit, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Ab dem 1. Juli 2023 besteht für diese Personengruppe kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld.
Erstattung der SV-Beiträge durch die Agentur für Arbeit
Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit endete am 31. Dezember 2021. Durch die "Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung" war in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit nur noch in Höhe von 50 Prozent möglich.
Trotzdem hatten Arbeitgeber in dieser Zeit die Möglichkeit, die anderen 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet zu bekommen. Nämlich dann, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben. Auch konnten die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.
Seit dem 1. April 2022 werden die Sozialversicherungsbeiträge den Arbeitgebern weiter zur Hälfte erstattet, allerdings nur noch, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird und vor dem 31. Juli 2024 begonnen wurde.
Höhe des Kurzarbeitergelds
Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im jeweiligen Anspruchsmonat. Es beträgt 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent der sogenannten Nettoentgeltdifferenz. Den höheren Leistungssatz von 67 Prozent erhalten Arbeitnehmende,
- die mindestens ein Kind (i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG) haben sowie
- deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind in diesem Sinne hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
Für die übrigen Berechtigten gilt der allgemeine Leistungssatz in Höhe von 60 Prozent.
Kurzarbeitergeld: Erhöhung während der Coronapandemie
Um vor allem die Einkommensverluste von Geringverdienern auszugleichen, wurde bereits im Mai 2020 die Erhöhung des Kurzarbeitergelds beschlossen. Die Erhöhung des Kurzarbeitergelds erfolgte gestaffelt. Von der Erhöhung profitierten Arbeitnehmende, deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit um mindestens 50 Prozent reduziert wurde. Ab dem vierten Monat der Kurzarbeit erhielten diese Personen 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent (mit Kind) Kurzarbeitergeld. Ab dem siebten Monat des Bezugs erfolgte eine Erhöhung auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent (mit Kind).
Diese Regeln wurden zunächst mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 für alle verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Eine erneute Verlängerung bis zum 31. März 2022 erfolgte mit dem "Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie". Mit dem "Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen" galten die höheren Leistungssätze bis zum 30. Juni 2022. Diese Regelung ist ausgelaufen.
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Hinzuverdienst während Kurzarbeit
Hat die oder der Beschäftigte schon vor Beginn der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit durchgeführt, hat das keine Auswirkungen. Der Nebenverdienst wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor. In diesem Fall wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Entgelt, welches aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen, geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielt wurde, blieb befristet bis zum 30. Juni 2022 anrechnungsfrei beim Kurzarbeitergeld.
Erweiterte Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde mit der "zweiten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung" von regulär zwölf auf bis zu 24 Monate erweitert. Mit der "Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung" wurde die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds von bis zu 24 Monaten für diejenigen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert.
Mit dem "Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen" wurde die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert. Auch diese Sonderregelung endete zum 30. Juni 2022.
Kein Kurzarbeitergeld für Minijobs
Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld nur für die Arbeitnehmenden beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig entlohnt Beschäftigte sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Kurzarbeitergeld: steuerliche Besonderheiten
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt und kann deswegen zu einer Steuernachzahlung führen. (Mehr dazu lesen Sie im Beitrag "Coronavirus: Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen"). Arbeitnehmende, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr erhalten haben, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Tipp: Weisen Sie Mitarbeitende, die in Kurzarbeit waren, rechtzeitig darauf hin, dass sie unter Umständen bis 31. Juli eine Steuererklärung erstellen müssen. Hier finden Sie Informationen zum Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung.
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vielen Dank für Ihren Kommentar. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt grds. voraus, dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, betriebliche Voraussetzungen erfüllt sind, persönliche Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Arbeitsagentur angezeigt worden ist. Bei den persönlichen Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes handelt es sich um Merkmale, die in der Person des Arbeitnehmers vorliegen müssen, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Entscheidend ist hier, dass der Arbeitnehmer bereits in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung steht und diese auch nach Beginn des Arbeitsausfalls fortsetzt. Das Arbeitsverhältnis darf außerdem nicht gekündigt und nicht durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein. Da wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen wenden Sie sich für eine rechtsverbindliche Auskunft zu Ihrem konkreten Fall bitte an die Bundesagentur für Arbeit.
Beste Grüße sendet Ihnen die
Haufe Online-Redaktion Personal
wir haben nun einen separaten Beitrag speziell zum Thema "Kurzarbeit und Quarantäne" publiziert, der unter anderem Ihre Frage behandelt:
https://www.haufe.de/personal/entgelt/zusammentreffen-von-kurzarbeit-und-quarantaene_78_518514.html
Vielen Dank für den guten Themenanstoß.
Beste Grüße,
Haufe Online-Redaktion Personal
vielen Dank für Ihre interessante Frage. Ich recherchiere dies, da es auch für andere Leser interessant sein wird. Sobald mir das Ergebnis vorliegt, informiere ich Sie!
Beste Grüße
Haufe Online-Redaktion Personal
kann der Anteil an Kurzarbeit von der "Anzeige über Arbeitsausfall"abweichen. Bspw. wurde im erstmaligen Antrag die Reduzierung der Arbeitszeit um 40% angegeben. Im Laufe der Zeit hat sich die wirtschaftliche Situation weiter verschlechtert und eine Reduzierung um 100% (d.h., keine Arbeitsleistung der Mitarbeiter) ist erforderlich (bspw. März 40% und Juni 100%). Ist dies möglich und allein im KUG-Antrag für den Monat zu beantragen oder Bedarf es einer erneuten Genehmigung durch die BA. Herzlichen Dank!
die Anzeige der Kurzarbeit ist unabhängig vom Antrag zur Abrechnung. Die Anzeige dient in erster Linie dem Nachweis der Voraussetzungen dem Grunde nach und stellt für die Höhe des Arbeitsausfalls naturgemäß eine Prognose auf. Erst mit der Abrechnung wird der konkrete Arbeitsausfall geltend gemacht. Wenn sich der Arbeitsausfall gegenüber der ursprünglichen Prognose erhöht, ggf. auch verringert, bedarf es deshalb – rechtlich – keiner erneuten Anzeige.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal
Geringfügig Beschäftigte erhalten kein KuG, es sei denn, sie arbeiten auf Lohnsteuerkarte. Unser Unternehmen hat Kurzarbeit angemeldet, unsere geringfügig Beschäftigten haben keinen Anspruch auf KuG, kann U1 bei Erkrankung für diese beantragt werden?
danke für den Hinweis. Sie beantworten aber leider meine Frage nicht:
Kann für erkrankte geringfügig Beschäftigte bei Kurzarbeit die U1 beantragt werden?
Freundliche Grüße
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) setzt eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes voraus.
Weitere Informationen zu den Umlageverfahren bei Krankheit und Mutterschaft finden Sie in diesem Top-Thema:
https://www.haufe.de/personal/entgelt/umlageverfahren-bei-lohnfortzahlung/teilnahme-am-umlageverfahren-erstattung-der-entgeltfortzahlung_78_446832.html
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal