Urlaub und Kurzarbeit: Was müssen Arbeitgeber beachten?
Aufgrund der aktuellen Lage haben nach wie vor viele Unternehmen Kurzarbeit angemeldet oder müssen dies tun. Alle Sonderregelungen rund um den Zugang zum Kurzarbeitergeld während der Coronapandemie können Sie hier nachlesen.
Generell gilt: Der Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. Doch muss er auch eingesetzt werden? Und darf der Jahresurlaub gekürzt werden? Was gilt für die Urlaubsvergütung? Rund um das Thema Urlaub und Kurzarbeit gibt es viele Fragen. Eine davon hat das Bundesarbeitsgericht jetzt grundsätzlich geklärt: Bei Kurzarbeit Null kann der Arbeitgeber den Urlaub anteilig kürzen.
Urlaub nehmen während der Kurzarbeit
Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. Dieser wird vom Arbeitgeber mit dem üblichen Urlaubsentgelt vergütet. Da mit dem Kurzarbeitergeld der Abbau von Arbeitsplätzen verhindert werden soll, wird Kurzarbeitergeld aber nur dann gewährt, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist.
Kurzarbeit kann der Arbeitgeber also erst anmelden, wenn er alles getan hat, um Arbeitsausfall im Betrieb zu verhindern, beispielsweise indem zunächst Zeitguthaben oder Überstunden abgebaut werden. Beschäftigte müssen jedoch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
Kurzarbeitergeld: Resturlaub aus dem Vorjahr einsetzen?
Arbeitnehmende müssen grundsätzlich vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld vorrangig ihren Resturlaub aus dem Vorjahr einsetzen. Etwas anderes gilt nur, wenn vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmenden zur anderweitigen Nutzung des Resturlaubs entgegenstehen. Diese Urlaubswünsche der Arbeitnehmenden gehen generell vor.
Was gilt für den Urlaub aus dem aktuellen Jahr?
Die Bundesagentur für Arbeit verlangte aufgrund der Coronapandemie bis Ende 2020 nicht, dass Arbeitnehmende ihren Erholungsurlaub aus dem laufenden Jahr einsetzen, um Kurzarbeit zu vermeiden. Hintergrund war, dass man die individuellen Urlaubswünsche der Berufstätigen mit Kindern besonders schützen wollte. Schließlich waren die Arbeitnehmenden während des bereits laufenden Urlaubsjahres von Corona "überrascht" worden. Außerdem sollten Eltern auch Urlaubstage nutzen können, um die Betreuung ihrer Kinder während der Schließung oder der reduzierten Öffnung von Kitas und Schulen zu gewährleisten. (Lesen Sie dazu, welche Entschädigungsregeln für die Kinderbetreuung aktuell gelten).
Für 2021 sieht das anders aus. Seit dem 1. Januar 2021 muss der Erholungsurlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit wieder eingebracht werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen.
Bei einer bestehenden Urlaubsplanung für 2021, zum Beispiel durch eine Urlaubsliste, einen Urlaubsplan oder Betriebsferien (§ 87 I Nr. 5 BetrVG), muss der Urlaub nicht vorher zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden. Der Urlaub wird dann zu den geplanten Zeiten genommen. Wird von dieser Planung nur aufgrund von Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
Gibt es keine Urlaubsplanung, muss gegen Ende des Urlaubjahres 2021 der Antritt von Urlaubsansprüchen zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden. Das gilt aber nur, wenn der Urlaub nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann. Wird dieser Urlaub nicht genommen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
Bei einer vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres müssen Arbeitgeber die Urlaubsplanung oder Urlaubsliste nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlegen. Arbeitgeber können den Urlaub so planen, wie es im Betrieb üblich ist. Fordern Arbeitgeber erst zum März von ihren Beschäftigten eine Urlaubsplanung ein, muss diese auch erst im März bei der Arbeitsagentur eingereicht werden, wenn dies verlangt wird. Eine formlose Urlaubsplanung, Urlaubsliste oder eine Vereinbarung über Betriebsferien ist hierbei ausreichend. Die Urlaubsanträge der Arbeitnehmenden müssen nicht vorgelegt werden.
Jahresurlaub kann wegen Kurzarbeit gekürzt werden
Unter Kurzarbeit wird allgemein eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit verstanden. Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Hier hat das BAG für Klarheit gesorgt und in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, bei "Kurzarbeit Null", die Urlaubstage von Mitarbeitenden für die Zeiten ohne Arbeitspflicht anteilig zu kürzen.
Es folgt hier auch der Rechtsprechung des EuGH. Dieser hatte bereits 2012 entschieden, dass Urlaub zeitlich entsprechend der Arbeitszeit gekürzt werden darf. Kurzarbeiter seien mit "vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern" gleichzusetzen. Dies gilt auch im Falle der Kurzarbeit Null, also wenn gar keine Arbeitspflicht besteht. Lesen Sie mehr zum Urteil in unserer News Kurzarbeit "Null": Kein Urlaubsanspruch nach Europäischem Recht.
Urlaubsvergütung während der Kurzarbeit
Kurzarbeit darf sich grundsätzlich nicht negativ auf die Berechnung des Urlaubsentgelts eines Arbeitnehmenden auswirken. Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Wenn es hier durch die Einführung von Kurzarbeit zu Verdienstkürzungen kommt, bleiben diese für die Berechnung außer Betracht.
Der Urlaubsentgeltanspruch kann nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zwar durch Tarifvertrag eingeschränkt werden. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg darf die Urlaubsvergütung, die der Arbeitnehmer erhält, jedoch nicht geringer ausfallen, als das üblicherweise gezahlte Arbeitsentgelt - zumindest gilt dies für den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub. Lesen Sie hier mehr zum Urteil: EuGH: Keine Kürzung der Urlaubsvergütung bei Kurzarbeit.
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