Da zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer keine arbeitsvertraglichen Beziehungen bestehen, entfalten in der Konsequenz auch die im Entleiherbetrieb geltenden Tarifverträge für die Leiharbeitnehmer grundsätzlich keine Wirkung.

Allerdings haben Leiharbeitnehmer gem. § 8 AÜG Anspruch auf Beschäftigung zu den gleichen Arbeitsbedingungen wie die Arbeitnehmer des Beschäftigungsbetriebs (Equal-Pay- und Equal-Treatment-Grundsätze). Sie dürfen im Grundsatz daher nicht schlechter gestellt werden als die beim Entleiher tätigen Stammmitarbeiter. Aus diesem Grund muss der Verleiher seinen Leiharbeitnehmern während der Überlassungszeit grundsätzlich die gleichen Arbeitsbedingungen und Sozialleistungen gewähren, die auch die Arbeitnehmer des Entleihers erhalten. Dies hat zur Folge, dass etwaige im Entleiherbetrieb anzuwendende tarifvertragliche Regelungen auch für den nicht an die Tarifverträge gebundenen Verleiher maßgebend sein können.

 
Hinweis

Arbeitsbedingungen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Daher sind die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag anzugeben.[1] Darf von diesen nach dem Gesetz abgewichen werden, reicht grundsätzlich die Angabe aus, welche Entgelt- und Manteltarifverträge für die auszuleihenden Arbeitnehmer gelten.

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