Arbeitnehmerüberlassung (auch Leiharbeit genannt) liegt vor, wenn ein Arbeitgeber bei ihm angestellte Arbeitnehmer vorübergehend einem Dritten zur Arbeitsleistung überlässt.

Kennzeichen für eine Arbeitnehmerüberlassung sind:

  • Eingliederung der überlassenen Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers und
  • die Unterstellung des Leiharbeitnehmers unter dessen Weisungsrecht.

Vor, während und nach der Überlassung an einen Dritten bleibt der Leiharbeitnehmer Mitarbeiter des Verleihers. Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer wird grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis begründet; Verleiher und Entleiher schließen einen sog. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Danach überlässt der Verleiher dem Entleiher Arbeitskräfte. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt hat.[1]

Für die Frage, ob ein Rechtsverhältnis eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG ist, kommt es nicht allein auf die Bezeichnung des Vertrags an, sondern maßgeblich auf die tatsächlich gelebte Handhabung, wenn dieser der Vertragslage widerspricht.[2]

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