Zum weiteren Schutz des Arbeitnehmers und zur Vermeidung einer missbräuchlichen Gestaltung des Fremdpersonaleinsatzes ist zudem vorgesehen, dass die Arbeitnehmerüberlassung offengelegt werden muss. Hierzu sieht § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG zunächst vor, dass der Verleiher und der Entleiher ihren Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schließen. In zeitlicher Hinsicht hat dies auch zwingend zu erfolgen, bevor die Arbeitnehmerüberlassung als solche beginnt. Zudem bedarf der Vertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG der Schriftform nach § 126 BGB.
Bevorstehende Formerleichterung
Zum 1.1.2025 wird das Schriftformerfordernis für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Ver- und Entleiher nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des AÜG durch die Textform abgelöst. Die Anwendung der Textform wird zukünftig den Vertragsschluss per E-Mail ermöglichen.
Die Intention dieser Neuregelung besteht in der weiteren Erleichterung des Vertragsschlusses sowie der Reduzierung von Aufwand und Kosten beider Vertragsparteien, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.
Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags
In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die notwendige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis besitzt.
Der Entleiher hat in der Urkunde u. a. anzugeben,
- welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat,
- welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie
- welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten, sofern vom Grundsatz der Gleichstellung nicht abgewichen werden kann.
Weiter ist in § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG vorgegeben, dass vor der Überlassung die Person des Leiharbeitnehmers konkretisiert, d. h., namentlich benannt werden muss. Die namentliche Benennung des Leiharbeitnehmers kann sogleich im Überlassungsvertrag selbst erfolgen oder später unter Bezugnahme auf den Vertrag, wenn z. B. ein Rahmenvertrag abgeschlossen wird.
Zudem trifft den Verleiher die Pflicht, den Leiharbeitnehmer vor Beginn einer jeden Überlassung darüber zu informieren, dass er beim Entleiher als Leiharbeitnehmer tätig wird, wodurch dieser auch in die Lage versetzt werden soll, seine Rechte nach dem AÜG wahrzunehmen.
Vorratserlaubnis nicht mehr möglich
Durch diese Offenlegungsgebote soll insgesamt aber auch die frühere Praxis der sog. "Vorratserlaubnis" unterbunden werden. So wurde früher beim Abschluss eines Werk- oder Dienstvertrages oftmals vorsorglich eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis in der sog. Hinterhand gehalten, um bei einer etwaigen Fehleinschätzung der Vertragslage die Risiken einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung zu minimieren. Heute ist dies zu den vorgenannten Vorgaben nicht mehr möglich. Eine Arbeitnehmerüberlassung kann nur legal sein, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wird.