Folgen hat es, wenn die Arbeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber nicht

  • unverzüglich,
  • vollständig und
  • wahrheitsgemäß

elektronisch übermittelt wird. Bei einem schuldhaften Verstoß kann eine Geldbuße und ggf. ein Schadensersatzanspruch der Agentur für Arbeit eintreten.

Der Arbeitgeber wird damit als Beweis- und Auskunftsperson im Verwaltungsverfahren der Sozialversicherung tätig. Neben dem öffentlich-rechtlichen Anspruch der Agentur für Arbeit auf Ausstellung der Arbeitsbescheinigung besteht – als Ausfluss der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflichten – auch ein privatrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Zuleitung eines Nachweises über die übermittelten Daten.

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