Anzeige- und Nachweispflicht
Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen, ergeben sich daraus theoretisch keine Folgen für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Praktisch wird der Arbeitgeber aber arbeitsrechtliche Schritte wie Abmahnung oder Kündigung prüfen. Auch ein Schadensersatzanspruch ist nicht ausgeschlossen. Erst der unterlassene Nachweis der Arbeitsunfähigkeit berechtigt den Arbeitgeber, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Entgelt ist dann ggf. auch rückwirkend zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer verspätet seiner Nachweispflicht nachkommt.
Auslandsaufenthalt
Die Anzeige- und Nachweispflicht ist auch zu beachten, wenn die Erkrankung im Ausland eintritt. In diesem Fall teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort schnellstmöglich mit. Die Rückkehr ins Inland ist dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich anzuzeigen. Solange der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zurückhalten.
Verhinderung eines Schadenersatzanspruchs
Ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers (z.B. aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalls) geht in dem Umfang auf den Arbeitgeber über, wie dieser Arbeitsentgelt fortgezahlt und Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die erforderlichen Daten zu geben, um seinen Anspruch durchzusetzen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht nicht nach und verhindert den Schadenersatz, kann der Arbeitgeber dauerhaft die Entgeltfortzahlung verweigern. Das gilt auch bei einer wiederholten Erkrankung aufgrund derselben Ursache.
Unberechtigte Verweigerung
Verweigert der Arbeitgeber unberechtigt die Entgeltfortzahlung (weil z.B. eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag unwirksam oder er im Irrtum über die tatsächlich Arbeitsunfähigkeit ist) tritt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung geht auf die Krankenkasse über und kann von ihr ggf. gerichtlich geltend gemacht werden.