Die laufenden oder einmaligen Einnahmen sind unabhängig von der Bezeichnung und Form der Einnahmen Arbeitsentgelt. Als Einnahmen – und damit als Arbeitsentgelt – gelten somit alle Güter, die in Geld oder Geldwert bestehen. Dazu zählen grundsätzlich alle Sachbezüge sowie alle Zuwendungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen. Auch Belegschaftsrabatte (Preisnachlässe) gehören in gewissem Umfang zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Im Beitragsrecht ist die Unterscheidung zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt wichtig. Denn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, in dem es tatsächlich ausgezahlt wird. Laufendes Arbeitsentgelt wird hingegen dem Monat zugerechnet, in dem es erarbeitet wurde.
3.1 Auflistung laufender Einnahmen
Als laufende Einnahmen aus einer Beschäftigung sind Einnahmen anzusehen, für die eine Arbeitsleistung in einem konkreten Abrechnungsmonat erbracht wurde. Dazu zählen insbesondere der Lohn und das Gehalt. Zu den laufenden Einnahmen gehören z. B. auch
- Überstundenvergütungen,
- Leistungsprämien,
- Schichtzulagen,
- Schmutzzulagen,
- Familienzuschläge,
- Provisionen und
- regelmäßige vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers.
Grundsätzlich gehören alle laufenden Einnahmen ohne Rücksicht auf die steuerliche Regelung zum Arbeitsentgelt.
Bewertung der Mehraufwandsentschädigung für Ein-Euro-Jobs
Die bei den sog. Ein-Euro-Jobs gezahlte Mehraufwandsentschädigung stellt keinen angemessenen Gegenwert für geleistete Arbeit dar. Daher sind die Vertreter der am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger der Auffassung, dass diese Mehraufwandsentschädigung nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen ist.
3.2 Auflistung einmaliger Einnahmen
Zu den einmaligen Einnahmen gehören insbesondere
- Weihnachtszuwendungen,
- Urlaubsgelder,
- Urlaubsabgeltungen,
- Gewinnbeteiligungen,
- Tantiemen und
- Jubiläumszuwendungen.
Sie werden nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungsmonat gezahlt. Der Anspruch entsteht vielmehr verteilt über mehrere Abrechnungszeiträume. Die einmaligen Zuwendungen gehören ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zum Arbeitsentgelt.
Nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten Zuwendungen, wenn sie
- üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
- als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
- als sonstige Sachbezüge oder
- als vermögenswirksame Leistungen
vom Arbeitgeber erbracht werden, obwohl sie nicht als Gegenleistung für die Arbeit in einem bestimmten Abrechnungsmonat gezahlt werden.
Ausnahmeregelung zu Freiflügen und kostenloser Kontoführung
Einnahmen, die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal versteuert werden, gehören nur dann nicht zum Arbeitsentgelt, wenn es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt. Durch die Ausnahmeregelung zu einmaligen Einnahmen wird sichergestellt, dass die Urteile des BSG hinsichtlich der Beitragspflicht der geldwerten Vorteile für freie oder verbilligte Flüge und für kostenlose Kontoführung nicht wirksam werden. Obgleich diese geldwerten Vorteile als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzusehen sind, sollen sie nach der Gesetzesänderung nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit entsprechender Beitragsbelastung – auch bei Pauschalversteuerung – gelten. Die angeführten Zuwendungen sollen weiterhin als laufendes Arbeitsentgelt angesehen und – bei Pauschalversteuerung – beitragsfrei bleiben. Damit soll auch unnötiger verwaltungsmäßiger Mehraufwand auf Arbeitgeberseite vermieden werden. Insbesondere kostenfreie Kontenführung, erstattete Kontoführungsgebühren, Familien- und Kinderzuschläge sowie verbilligte Flugreisen sollen weiterhin im Rahmen der Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung und damit des Steuerrechts beitragsfrei bleiben.