Pauschale Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das sich verpflichtet, alle Arbeitnehmer des Auftraggebers kostenlos in persönlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu betreuen, z. B. durch die Übernahme der Vermittlung von Betreuungspersonen für Familienangehörige, sind kein Arbeitslohn. Hier wird ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers angenommen, weil der Vorteil allen Arbeitnehmern zugewendet wird. Individuelle Zahlungen des Arbeitgebers für einzelne Arbeitnehmer führen dagegen zu Arbeitslohn.[1] Solche individuellen Zahlungen können aber steuerfrei sein.[2]

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