Zu ehrenamtlichen Richtern der Arbeitgeberseite können u. a. berufen werden:

  • Arbeitgeber, auch wenn sie vorübergehend oder in regelmäßigen Zeitabständen eines Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigen, z. B. Inhaber von Saisonbetrieben;
  • Geschäftsführer, Betriebs- oder Personalleiter, wenn sie berechtigt sind, Personal einzustellen;
  • Organmitglieder juristischer Personen oder von Personengesellschaften;
  • Beamte und Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts auf Anordnung mit leitender Funktion;
  • Mitglieder und Angestellte von Arbeitgeberverbänden und deren Zusammenschlüssen, soweit sie kraft Satzung zur Vertretung befugt sind (§ 22 ArbGG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge