Zusammenfassung
Der vorliegende Beitrag erläutert den Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit, die sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie den Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit.
1 Der Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit
Der besondere Gerichtszweig der Arbeitsgerichtsbarkeit ist im ArbGG geregelt.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist seit dem Inkrafttreten des ArbGG 1926 dreistufig aufgebaut.
Die Eingangsinstanz bilden die Arbeitsgerichte gem. § 8 Abs. 1 ArbGG.
Die Landesarbeitsgerichte sind in Abweichung zum Zivilprozess stets als Gerichte zweiter Instanz tätig (§ 8 Abs. 1 und 2 ArbGG).
Die dritte Instanz bildet das Bundesarbeitsgericht (Art. 95 Abs. 1 GG, § 40 ArbGG). Das BAG hat seinen Sitz in 99084 Erfurt, Hugo-Preuß-Platz 1.
Sie werden vom ArbGG unter dem Begriff Gerichte für Arbeitssachen zusammengefasst.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind in allen Rechtszügen mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu besetzen (§ 6 ArbGG). Die Besetzung der Gerichte mit ehrenamtlichen Richtern soll das Vertrauen der Bürger in die Rechtsprechung festigen und durch eine paritätische Beteiligung von Personen sowohl aus Arbeitnehmer- als auch aus Arbeitgeberkreisen eine gleichwertige Gewichtung der typischerweise gegensätzlichen Interessen der Parteien gewährleisten.
1.1 Zusammensetzung der Gerichte für Arbeitssachen
Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern zu besetzen (§ 16 Abs. 1 ArbGG). Die Zahl der an einem Arbeitsgericht erforderlichen Richter hängt von der Anzahl der Kammern des Gerichts ab; ihre Festlegung obliegt der jeweiligen zuständigen obersten Landesbehörde. Dies sind die Landesministerien für Arbeit.
- Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg,
- Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin,
- Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz,
- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung.
Berufsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG besitzen.
Das Ernennungsverfahren der Richter ergibt sich aus landesrechtlichen Vorschriften über die Richterernennung. Entsprechend den Vorschriften des DRiG kann die Ernennung auf Probe, auf Lebenszeit und kraft Auftrages erfolgen (§ 18 Abs. 7 ArbGG).
1.2 Berufsrichter
Die Ernennung der Berufsrichter der Arbeitsgerichte erfolgt auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit einem Ausschuss (§ 18 Abs. 1 ArbGG). Ein solcher Ausschuss wird von der obersten Landesbehörde errichtet. Ihm gehören im gleichen Verhältnis Vertreter der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben, an.
Die Vorsitzenden Richter sind sachlich und persönlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (§ 25 DRiG). Sie können nur in einem förmlichen Disziplinarverfahren abberufen werden. Die richterliche Unabhängigkeit wird gesichert, indem es den Richtern untersagt ist, außerdienstlich Rechtsgutachten zu erstellen oder gegen Entgelt Rechtsauskünfte zu erteilen (§ 41 DRiG).
Bei den Landesarbeitsgerichten werden der Präsident und die Vorsitzenden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach einer Anhörung der Koalitionen als Richter auf Lebenszeit nach den landesrechtlichen Vorschriften bestellt (§ 14 ArbGG, § 36 ArbGG). Die Landesregierung ist jedoch an die Stellungnahme der Koalition nicht gebunden.
Am Bundesarbeitsgericht sind Berufsrichter der Präsident, die Vorsitzenden Richter und die Richter am Bundesarbeitsgericht. Sie werden vom Bundesarbeitsminister im Benehmen mit dem Bundesjustizminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Hierfür sind die Vorschriften des Richterwahlgesetzes anzuwenden. Richterliche Mitglieder des BAG müssen neben der Befähigung zum Richteramt das 35. Lebensjahr vollendet haben (§ 42 Abs. 2 ArbGG) und treten mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand (§ 48 DRiG).
1.3 Ehrenamtliche Richter
Ehrenamtliche Richter oder Richterinnen müssen bei den Arbeitsgerichten das 25., bei den Landesarbeitsgerichten das 30. und beim BAG das 35. Lebensjahr vollendet haben (§ 21, § 37, § 43 Abs. 2 ArbGG).
Sie dürfen nur an einem Gericht in nur einer Instanz Richter entweder der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberseite sein (§ 21 Abs. 4 ArbGG).
Bei den Arbeitsgerichten können nur Personen ehrenamtliche Richter werden, die im Gerichtsbezirk als Arb...