Die ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten für Arbeitssachen werden durch die zuständige oberste Landesbehörde bzw. für das BAG vom Bundesarbeitsminister aufgrund von Vorschlagslisten berufen. Es bedarf keiner Wahl und keiner Ernennung. Sie werden für die Dauer von 5 Jahren berufen (§ 20, § 37, § 43 ArbGG).

Die Vorschlagslisten können einreichen

  • Gewerkschaften,
  • selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung,
  • Vereinigungen von Arbeitgebern,
  • öffentlich-rechtliche juristische Personen und deren Vereinigungen (§ 20 Abs. 2 ArbGG).

Die Spitzenorganisationen sind nicht selbst vorschlagsberechtigt. Sie unterbreiten ihre Vorschläge im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände.

Die Berufung der ehrenamtlichen Richter erfolgt nach der Reihenfolge der Vorschlagliste unter Berücksichtigung der Minderheiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Verbandskandidaten in einem angemessenen Verhältnis. Sie ist ein Verwaltungsakt, bei dessen Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Ist allerdings eine Berufung rechtswidrig, weil eine Voraussetzung der Berufung fehlt, ist ein ehrenamtlicher Richter abzuberufen. Antragsberechtigt ist die zuständige oberste Landesbehörde bzw. der ehrenamtliche Richter. Die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr bestimmte Kammer des LAG bzw. BAG entscheidet nach Anhörung des Richters über die Enthebung (§ 21 Abs. 5, § 37 Abs. 2, § 43 Abs. 3 ArbGG).

Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Sitzungsteilnahme in öffentlicher Sitzung des Gerichts zu vereidigen (§ 45 Abs. 2 DRiG). Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amts. Sie gilt auch für die unmittelbar sich anschließende Amtszeit bei erneuter Bestellung. Ein ehrenamtlicher Richter ist erneut zu vereidigen, wenn er nach Ablauf seiner Amtszeit neu berufen wird.

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