Ehrenamtliche Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Verdienstkürzungen werden im Allgemeinen insoweit für zulässig erachtet, wie die Entschädigung reicht. Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes beschränkt oder deswegen benachteiligt werden (§ 26 Abs. 1 ArbGG; Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB). Zuwiderhandlungen können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden (§ 26 Abs. 2 ArbGG).

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