Die Arbeitsgerichte sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 b und Nr. 5 ArbGG sowie zwischen diesen Einrichtungen zuständig, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG).

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