Nach § 81 Abs. 2 ArbGG kann der verfahrenseinleitende Antrag jederzeit wieder zurückgenommen werden. Im ersten Rechtszug ist eine Zustimmung der anderen Beteiligten hierzu nicht erforderlich. In diesem Fall stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Von der Einstellung des Verfahrens ist den Beteiligten Kenntnis zu geben.

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