Der Arbeitgeber ist im Beschlussverfahren regelmäßig Beteiligter, da Streitigkeiten aus dem BetrVG in seine betriebsverfassungsrechtliche Stellung eingreifen. Ausgenommen sind Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Betriebsrats über dessen Geschäftsführung. Außerhalb des BetrVG ist der Arbeitgeber nur Beteiligter, wenn seine rechtliche Stellung betroffen ist.

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