§ 97 ArbGG regelt die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. Für Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat. In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.[1]

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