Zusammenfassung
Bei der Durchsetzung von Ansprüchen arbeitsrechtlicher Natur besteht auch im Rahmen der Arbeitsgerichtsbarkeit die Möglichkeit eines Mahnverfahrens. Nach § 46a ArbGG gelten für das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich die Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO über das Mahnverfahren entsprechend, vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 46a Abs. 2–8 ArbGG.
Nach § 46a Abs. 1 Satz 2 ArbGG gilt die Regelung in § 702 Abs. 2 Satz 2 ZPO für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren nicht. Im zivilgerichtlichen Mahnverfahren der ZPO ist es zwingend notwendig, den Antrag ausschließlich in maschinell lesbarer Form an das Mahngericht zu übermitteln, wenn der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 RDG gestellt wird. Diese Formvorschrift gilt für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren nicht, sodass der Antrag auch durch einen Rechtsanwalt in nicht maschinell lesbarer Form eingereicht werden kann.
Das Mahnverfahren ist eine besondere Prozessart, die sich aus anwaltlicher Sicht dann anbietet, wenn für Geldforderungen auf einem einfachen und für den Gläubiger kostengünstigen Weg ein Vollstreckungstitel geschaffen werden soll. Dieses Ziel wird jedoch nur erreicht, wenn die Zahlungsforderung aller Voraussicht nach unstreitig ist und es keiner gerichtlichen Verhandlung bedarf. Legt der Schuldner jedoch gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, so stellt das Mahnverfahren lediglich eine besondere Art der Prozesseinleitung dar. Das kann zu einer mitunter erheblichen Zeitverzögerung führen, sodass sich das Mahnverfahren gegenüber dem Klageverfahren für den Gläubiger dann als nicht mehr vorteilhaft erweist. Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist nicht besonders populär, da sich durch die zeitnahe Anberaumung eines Gütetermins in normalen Zahlungsklageverfahren kaum zeitliche Vorteile für den Antragsteller ergeben.
1 Verfahrensvoraussetzungen
Nach § 46a Abs. 2 ArbGG ist für die Durchführung des Mahnverfahrens sachlich das Arbeitsgericht zuständig, das nach § 2 ArbGG für eine im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde. Gegenstand des Mahnverfahrens können demnach nur Ansprüche sein, die auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltend gemacht werden können. Demnach sind z. B. Ansprüche, die im Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG) geltend zu machen sind, vom Mahnverfahren ausgeschlossen, z. B. Schadensersatzansprüche gegen den Betriebsrat oder Betriebsratsmitglieder aufgrund einer Verletzung ihrer Amtspflichten oder Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber für die Kosten der Betriebsratstätigkeit. Auch Urkunden- und Wechselmahnverfahren sind im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren unzulässig.
Der im Mahnverfahren geltend zu machende Anspruch muss auf eine bestimmte Geldsumme in Euro gerichtet sein, wobei der Höhe keine Grenzen gesetzt sind. Lautet er auf eine ausländische Währung, so kann er in Euro umgerechnet werden.
Eine Besonderheit gilt, wenn der Antragsgegner seinen Sitz im Ausland hat und aus diesem Grund der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden müsste. Für diesen Fall ist nach § 688 Abs. 3 ZPO das Mahnverfahren nur statthaft, wenn nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19.2.2001 die Zustellung an den Antragsgegner im Vertragsstaat, für den das AVAG anwendbar ist und das Mahnverfahren nach § 32 AVAG als zulässig vereinbart wurde, z. B. für die Länder Spanien und Norwegen. Die einzutragende Währung muss nicht die des Vertragsstaates oder die des Zustellungsortes sein, kann also z. B. auch in US-Dollar lauten.
Der Zahlungsanspruch muss fällig und unbedingt sein und darf nicht von einer Gegenleistung abhängen. Dabei muss sich die Gegenleistung konkret auf den Zahlungsanspruch beziehen. Bestand oder besteht zum Zeitpunkt des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides eine solche Abhängigkeit, etwa bei Zahlungsverpflichtungen Zug um Zug, so ist das Mahnverfahren nur dann zulässig, wenn die Gegenleistung bereits erbracht ist.
Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zukunft können nicht im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der Zahlungsanspruch und der Anspruch des Arbeitgebers auf Erbringung der Arbeitsleistungen stehen in einem Austauschverhältnis und die Arbeitsleistung als Gegenleistung wurde noch nicht erbracht. Das gilt auch dann, wenn nach den arbeitsvertraglichen Regelungen das Arbeitsentgelt zu Beginn oder zur Mitte eines Monats zu zahlen ist. In diesem Fall ist der Zahlungsanspruch zwar fällig, jedoch wird die Gegenleistung des Arbeitnehmers erst zum Ende eines Monats erbracht.
Hinzuweisen ist auf die Besonderheit, dass das Mahnverfahren auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dann unzulässig ist, wenn der Mahnbescheid an den Antragsgegner durch eine öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) nach §§ 185 ff. ZPO zugestellt werden müsste, etwa wenn der Antragsgegner unbekannten Aufenthalts ist. Das gilt jedoch nicht für einen Vollstreckungsbescheid, dem eine (nicht öffentliche) Zustellung eines Mahnbesch...