Mit dem online-Mahnantrag (über www.online-mahnantrag.de) können Antragsteller in einem interaktiven Antragsformular die Daten des Verfahrens eingeben; bei der Eingabe werden diese automatisch inhaltlich geprüft, sodass fehlerhafte Anträge weitgehend ausgeschlossen sind (Fehler/Lücken werden dem Ausfüllenden direkt gezeigt).
Mit Signaturkarte oder per Barcode:
Nach Eingabe können die Daten (unter Nutzung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs „EGVP“) verschlüsselt und mit einer qualifizierten Signatur versehen an das Mahngericht versandt werden. Nach erfolgter Übertragung ist der Antrag beim Mahngericht eingegangen.
Voraussetzung für dieses Verfahren ist der Einsatz einer Signaturkarte und eines geeigneten Kartenlesers. Wer keine Signaturkarte hat, kann den Online-Mahnantrag als Eingabehilfe für den Ausdruck der Daten im Barcode-Antrag nutzen. Dieser wird ausgedruckt und an das zuständige Mahngericht mit der Post verschickt. Es werden aber keine Antragsdaten gespeichert, das Gericht erlangt erst durch Einreichung des schriftlichen Antrags Kenntnis von dem Verfahren. Die Fax-Übermittlung reicht nicht aus.
Auch hier zählt im Ernstfall jede Minute: Auch wenn das Online-Mahnverfahren rund um die Uhr genutzt werden kann, ist der rechtzeitige Eingang des Antrags beim zuständigen Mahngericht für die Hemmung maßgeblich. Dies ist der 31.12. eines jeden Jahres um Mitternacht oder der darauffolgende Werktag, falls der 31. 12. - wie in diesem Jahr – auf einen Sonntag fällt, § 193 BGB.
Typische Fehler vermeiden:
Kurz vor Jahresende sollte nichts schiefgehen. Da gilt es, auf typische Fallen zu achten.
Forderungen im Mahnantrag müssen hinreichend bezeichnet werden
Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt sind, sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt.
Beispiel: Wird jemand durch Mahnbescheid auf Vergütung von Leistungen in Anspruch genommen, die nicht allein ihm gegenüber erbracht worden sind, ist der Gesamtanspruch unzureichend bezeichnet, wenn nur die Leistung an den Schuldner genannt ist und eine Mithaftung für die Schuld Dritter nicht behauptet wird; folglich kann eine Hemmung nicht erreicht werden (BGH, Urteil v.10.7.2008, IX ZR 160/07).
Einzelforderungen aufschlüsseln
Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden streitige Verfahren nachgeholt wird (BGH, Urteil v. 21.10.2008, XI ZR 466/07; siehe auch BGH, Urteil v. 17.11.2010, VIII ZR 211/09).
Die im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids enthaltene Falschangabe des Datums eines vorprozessualen Anspruchsschreibens, auf das der Antragsteller, ohne es dem Antrag beizufügen, zur Individualisierung seines Anspruchs Bezug nimmt, ist unschädlich, wenn für den Antragsgegner ohne weiteres ersichtlich ist, um welches Schreiben es sich handelt. Damit hemmt ein solcher Mahnbescheid auch wirksam die Verjährung der geltend gemachten Forderung (BGH, Urteil v. 14.7.2010, VIII ZR 229/09).
Mehrere Pflichtverletzungen des Antragsgegners
Mehrere vom Antragsteller behauptete Pflichtverletzungen bedürfen auch hinsichtlich der Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids gesonderter Betrachtung.
Zu vage Angaben
So ist beispielsweise die Anspruchsbezeichnung in einem Mahnbescheid „Schadensersatz und ungerechtfertigte Bereicherung aus Darlehensvertrag vom.... " zu einer Individualisierung einzelner konkreter Pflichtverletzungen nicht geeignet. Damit kommt es auch nicht zu einer Verjährungsunterbrechung bezüglich der einzelnen Pflichtverletzungen (OLG München, Beschluss v. 20.7.2011, 19 W 984/11).
Ausreichend ist die Anspruchsbezeichnung „Schadensersatzforderung aus Rückabwicklung des notariellen Grundstückskaufvertrags des Notars ...., UR-Nr ..... v.... für bereits aufgewandte Beurkundungs- und Finanzierungskosten von €...... (BGH, Urteil v. 13.5.2011, V ZR 49/10).
Bei Gericht nachfragen, wenn es zeitlich knapp ist:
Zustellung des Mahnbescheids muss „demnächst“ erfolgen. Hört er vom Gericht nichts, sollte der Antragsteller gegebenenfalls nachfragen. Üblicherweise erfährt der Antragsteller 5 Tage nach Versendung des Antrags auf Mahnbescheid vom Mahngericht, dass die Zustellung veranlasst ist. Wenn er nichts hört, sollte er beim Mahngericht anrufen.
Die Zustellung eines Mahnbescheids ist dann nicht mehr demnächst i. S. von §§ 693, 167 ZPO erfolgt, wenn der Antragsteller es unterlassen hat, beim Mahngericht nach Ablauf einer je nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist nachzufragen, ob die Zustellung bereits veranlasst worden ist, und dieses Unterlassen nachweislich zu einer Verzögerung der Zustellung um mehr als einen Monat geführt hat (BGH; Urteil v. 27.4.2006, I ZR 237/03).
Die Zustellung einer Klage (gilt für Mahnbescheid entsprechend) ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urteil v. 10.2.2011, VII ZR 185/07).