Nach dem Aufruf zur Sache und der Feststellung der Anwesenheit durch den Vorsitzenden folgt die Erörterung des Sachverhalts auf der Grundlage der Klageschrift. Der Beklagtenseite wird Gelegenheit gegeben, sich mündlich zu den Ansprüchen der Klage zu äußern und auch Unterlagen dazu vorzulegen, die ihre Ansichten stützt. Das Gericht macht in der Regel auch Ausführungen zur Rechtslage und legt Rechtsansichten zum gegenwärtigen Sach- und Streitstand offen, sodass es möglich ist, dass sich das Gericht bereits in der Güteverhandlung zu den Erfolgsaussichten der in der Klage geltend gemachten Ansprüche oder Teilen davon unter Berücksichtigung des bereits mündlichen Vorbringens der Beklagtenseite konkret äußert oder auf rechtliche Probleme hinweist. Der Vorsitzende hat das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Von Bedeutung ist dabei die richterliche Aufklärungspflicht in der Güteverhandlung nach § 139 ZPO vor dem Hintergrund, dass die Güteverhandlung auch die Vorbereitung der streitigen Verhandlung bezweckt. Dieser Erörterung mit dem Gericht kommt eine große Bedeutung zu, da das Gericht auf eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits hinwirken soll und damit ein Kammertermin und auch ein Urteil vermieden wird.
Zwar ist die Güteverhandlung Teil der mündlichen Verhandlung, jedoch ist es nicht erforderlich, dass widerstreitende Anträge gestellt werden. Insofern gelten hier §§ 128 ff. ZPO für die Güteverhandlung nicht. Wenn nach § 137 Abs. 1 ZPO vorgesehen ist, dass die mündliche Verhandlung mit dem Stellen der Anträge der Parteien eingeleitet wird, so gilt dies nur für die streitige Verhandlung. Ferner besteht auch keine Notwendigkeit, in der Güteverhandlung Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere prozesshindernde Einreden, vorzutragen. Dies ist darin begründet, dass der Rechtsstreit aufgrund dieser Einreden nicht in der Güteverhandlung, sondern erst in der sich anschließenden streitigen Verhandlung beendet werden kann. Da in der Regel noch keine Klageerwiderung vorliegt, empfiehlt es sich für die Beklagtenseite gleichwohl, Einwendungen gegen die Klage mündlich vorzutragen und ggf. notwendige Belege und Schriftstücke zum Gütetermin mitzubringen.
Auch Rügen, welche die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts oder die Zulässigkeit der Klage betreffen, müssen nicht schon in der Güteverhandlung erhoben werden. Eine rügelose Einlassung in der Güteverhandlung ist nicht mit Rechtsnachteilen verbunden, sodass die Rügen auch noch innerhalb der streitigen Verhandlung geltend gemacht werden können. Werden jedoch diese Rügen in der Güteverhandlung erhoben, muss der Vorsitzende zu diesem Zeitpunkt auf die Unzuständigkeit des Gerichts und die Folgen der rügelosen Einlassung im Termin der streitigen Verhandlung hinweisen.
Bedingt durch die eingeschränkte Vorbereitung der Güteverhandlung findet dort auch keine Beweisaufnahme statt. Ebenso ist eine Parteivernehmung nach §§ 445 ff. ZPO ausgeschlossen, da diese ein Teil der Beweisaufnahme ist. Der Vorsitzende kann jedoch die Parteien in der Güteverhandlung auffordern, bestimmte Unterlagen vorzulegen oder zu einzelnen Punkten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen, mithin zur Aufklärung des Sachverhalts alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Der wesentliche Gang und das Ergebnis der Güteverhandlung werden protokolliert.